Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des Ö D, vertreten durch Mag. Lorenz Wicho, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32 Mezzanin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2020, L502 2225035 1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und weitere Aussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt er im Jahr 2002 erstmals eine Niederlassungsbewilligung, die in der Folge mehrmals, zuletzt bis 27. September 2006, verlängert wurde. Nach Scheidung der Ehe am 25. April 2006 wurde gegen den Revisionswerber ein Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer „Aufenthaltsehe“ erlassen. Dieses wurde auf Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 5. Juli 2007 wiederum aufgehoben, weil er am 23. Februar 2007 neuerlich eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen war, mit der er eine am 26. Jänner 2007 geborene Tochter hat.
2 Noch vor Aufhebung des Aufenthaltsverbots war der Revisionswerber in die Türkei abgeschoben worden.
3 Im Jahr 2008 wurde die zweite Ehe des Revisionswerbers geschieden, er pflegte jedoch im Rahmen von jährlichen Besuchen seiner Tochter und deren Mutter weiter Kontakt zu diesen.
4 Unter Verwendung eines von 3. Juli bis 7. August 2019 gültigen Schengenvisums für die Niederlande reiste der Revisionswerber am 7. Juli 2019 in die Niederlande und von dort aus am 10. Juli 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 31. August 2019 wurde anlässlich einer Personenkontrolle festgestellt, dass der Revisionswerber nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.
5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. September 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist, und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Begründend verwies das BFA darauf, dass zwar familiäre Bindungen des Revisionswerbers zu seiner in Österreich lebenden Tochter bestünden. Dem Vorbringen, dass durch eine Ausreise des Revisionswerbers der neu gewonnene Kontakt zu dieser beeinträchtigt würde, folgte das BFA unter Hinweis auf die fortschreitende Digitalisierung und die problemlose Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Tochter via digitaler Medien nicht.
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wies der Revisionswerber unter anderem darauf hin, dass er insbesondere deshalb nach Österreich zurückgekehrt sei, da die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner Tochter im Rahmen von Urlaubs- und Ferienbesuchen nicht mehr ausreichend sei. Die Kindsmutter sei aufgrund psychischer Belastungen nicht in der Lage, sich ausreichend um die Tochter zu kümmern. Während sie eine Haftstrafe verbüßte, habe die Tochter von der Stadt Wien untergebracht werden müssen.
Mit der Beschwerde legte der Revisionswerber ein Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 21. November 2019 vor, aus dem hervorgeht, dass sich die Tochter des Revisionswerbers seit 12. November 2019 in Pflege und Erziehung der Stadt Wien befindet.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass zwar eine familiäre Nahebeziehung des Revisionswerbers iSd Art. 8 EMRK zu seiner in Österreich lebenden Tochter bestehe. Die Tochter lebe seit ihrer Geburt „bis dato“ bei ihrer Mutter. Ihr Unterhalt und ihre Wohnmöglichkeit würden daher durch die Ausreise des Revisionswerbers nicht gefährdet. Das bestehende Familienleben könne, wie dies auch schon zuvor geschehen sei, durch Besuche der Tochter sowie briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrechterhalten werden.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK. Damit erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299, Rn. 17, mwN).
12 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis lediglich festgehalten, dass die Tochter seit ihrer Geburt „bis dato“ bei ihrer Mutter lebe und ihr Unterhalt und ihre Wohnmöglichkeit durch die Ausreise des Revisionswerbers nicht gefährdet würden. Nicht auseinandergesetzt hat sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch damit, welche Auswirkungen eine Trennung vom Revisionswerber auf dessen Tochter vor dem Hintergrund hätte, dass diese während eines Haftaufenthalts ihrer Mutter in einer Pflegeeinrichtung der Stadt Wien untergebracht werden musste.
13 Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass durch die Ausreise des Revisionswerbers die Wohnmöglichkeit seiner Tochter nicht gefährdet sei, wenn diese aufgrund eines Haftaufenthalts ihrer Mutter seit 12. November 2019 in einer Pflegeeinrichtung der Stadt Wien untergebracht werden musste. Dass und wann der Haftaufenthalt der Mutter endete, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis ebenso wenig hervor wie eine Beurteilung darüber, ob die Mutter aufgrund ihrer behaupteten psychischen Probleme in der Lage ist, sich um ihre Tochter zu kümmern. Insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit einem Begründungsmangel belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
14 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Dezember 2022
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