Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1.) des M, geboren 1984, 2.) der A, geboren 1989 und 3.) des Z, geboren 2018, alle vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5/3, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2020, W147 2204931 1/17E, W147 2204932 1/14E und W147 2210310 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Der Drittrevisionswerber ist ihr minderjähriger Sohn.
2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz jeweils ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation zulässig sei und setzte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen die Revisionswerber auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Die Revisionswerber haben in ihren Anträgen den mit einem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 14. Juli 2020
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