Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, geboren 1985, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2020, 1. I401 2106457 2/4E und 2. I401 2106457 3/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme erstattet. In dieser wurde vorgebracht, der Revisionswerber habe den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag nur gestellt, um Österreich nicht verlassen zu müssen, was eindeutig als „Missbrauch des österreichischen Fremden- und Asylrechts“ zu qualifizieren sei und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der angefochtenen Entscheidung begründe.
4 Mit diesem Vorbringen legt das BFA nicht dar, inwieweit sich daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision ergeben sollte.
5 Umgekehrt hat der Revisionswerber dargelegt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 11. Jänner 2021