Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des S K, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2020, L510 2218043 1/37E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist alevitischen Glaubens. Er stellte am 3. März 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. März 2019 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 2711/2020 10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
6 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Stellungnahmen erstattet.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst unter unterschiedlichen Aspekten gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 2.5.2023, Ra 2022/14/0148, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers ausführlich beweiswürdigend auseinandergesetzt und führte entgegen dem Vorbringen in der Revision in seiner Entscheidung mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen weder aufgrund der Anhängigkeit von zwei Strafverfahren gegen den Revisionswerber im Herkunftsstaat und den damit in Zusammenhang stehenden Hausdurchsuchungen noch einer etwaigen politischen Tätigkeit des Revisionswerbers oder seiner Teilnahme an Demonstrationen in Österreich und der Abhaltung einer Rede die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gegeben seien.
12 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahren im Herkunftsstaat wendet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken ist. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinn der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. etwa VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass gegen den Revisionswerber Ermittlungen wegen Propagandaführung für die PKK geführt würden und zwei Verfahren anhängig seien; ein Haftbefehl gegen ihn bestehe nicht. In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen zu den Umständen der stattgefundenen Einvernahme des Revisionswerbers im Herkunftsstaat dar und führte aus, es sei nachvollziehbar, dass die Behörden Verdachtsmomenten von strafbaren Handlungen nachgingen; eine mögliche Verurteilung des Revisionswerbers zu einer außergewöhnlich hohen Strafe wäre rein spekulativ.
14 Davon ausgehend wird ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der genannten hg. Rechtsprechung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, (zum Entscheidungszeitpunkt) nicht strafgerichtlich verurteilt war (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2021/01/0366). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob aufgrund der Anhängigkeit der beiden Strafverfahren eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers gegeben sei und verneinte dies mit näheren Ausführungen. Eine Unvertretbarkeit der diesen Erwägungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung wird von der Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht dargelegt.
15 Entgegen dem Vorbringen in der Revision überging das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers zu Übergriffen von Polizeibeamten in Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht, sondern beurteilte dieses in seiner Beweiswürdigung als nicht glaubhaft.
16 Inwieweit sich das Bundesverwaltungsgericht, das das Vorliegen eines Haftbefehls gegen den Revisionswerber verneinte, mit den Haftbedingungen in der Türkei hätte auseinandersetzen müssen, wie die Revision moniert, zeigt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen, dass dem Revisionswerber „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen“ bevorstehe, nicht auf.
17 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst weiters, dass die Länderberichte näher bezeichnete Vorbringen des Revisionswerbers stützen würden, legt damit jedoch nicht dar, inwieweit sich aus den allgemeinen Länderberichten eine Unvertretbarkeit der beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den konkreten Umständen im Falle des Revisionswerbers ergeben würde.
18 Im Übrigen führt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit Verfahrensmängel ins Treffen. In einem solchen Fall muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0163, mwN).
19 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang fehlende Länderfeststellungen zur Lage von Mitgliedern bzw. Funktionären der Partei DBP rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zur Opposition in der Türkei traf, die auch die DBP umfassen. Inwieweit sich aus den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus angeführten Berichten eine konkrete Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen oder eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ergäbe, legt die Revision nicht dar und kommt damit der geforderten Relevanzdarstellung nicht nach.
20 Zum Vorbringen der Revision, dass ein Sachverständiger für türkisches Recht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit sowie des Verfahrenstandes der gegen den Revisionswerber geführten Verfahren hätte bestellt werden müssen, wird auf die obigen Ausführungen (Rn. 12ff) verwiesen. Insoweit die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass dem Revisionswerber eine fünfzehnjährige Haftstrafe drohe und gegen diesen nicht bloß wegen Propaganda, sondern auch wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werde und damit einen Feststellungsmangel geltend macht lässt sie jegliche Relevanzdarstellung dazu vermissen.
21 Die Revision rügt weiters, dass politische Wegbegleiter des Revisionswerbers nicht befragt worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass wie auch die Revision darlegt von der Rechtsvertretung des Revisionswerbers auf die Einvernahme eines solchen Wegbegleiters verzichtet wurde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes zeigt die Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflichten nicht auf (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/14/0009, mwN).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2023
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