Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Stieger Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Anton Walser Gasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2020, W266 2165563 1/36E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch die ihm unbekannten Feinde seines Vaters und die Taliban begründete.
2 Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren von Interesse in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon aus, dass dem Revisionswerber eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz zwar nicht möglich sei, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe. Weiters überwiege auch unter Berücksichtigung des Privatlebens des Revisionswerbers das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung dazu, ob es einer Person zumutbar sei, in eine Region zurückzukehren, zu der bislang kein Bezug bestanden habe. Der Revisionswerber sei bislang in Afghanistan keiner entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen. Sein in Österreich erlernter Beruf als Gastronomiefachmann mit Schwerpunkt Schanktechnik eröffne ihm keine Chance auf Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat. Der Aufbau einer Existenzgrundlage ohne entsprechende Kontakte bzw. eine für Afghanistan nützliche Ausbildung sei unmöglich. In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung würden die Deutschkenntnisse sowie die berufliche und soziale Integration des Revisionswerbers dafür sprechen, dass die Bindung zu Österreich näher sei als jene zum Herkunftsstaat. Auch sei das öffentliche Interesse am Verbleib des Revisionswerbers in besonderer Weise gegeben. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Mangelberufen, welche einer Partei im Inland zum besonderen Vorteil gereichen, wie die Ausbildung des Revisionswerbers, jedoch im Ausland völlig nutzlos seien.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Revision wird ihre Zulässigkeit nicht dargetan:
10 Mit den Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat sich der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, und vom 23. September 2020, Ra 2019/14/0600, näher befasst und zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme auch zumutbar ist, letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (im konkreten Fall jenen vom 30. August 2018) sowie den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes zu Afghanistan in adäquater Weise auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2019/14/0350, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich im angefochtenen Erkenntnis mit den UNHCR Richtlinien und den EASO Länderleitfaden auseinander, traf sowohl zur Situation des Revisionswerbers als auch zur Erreichbarkeit der betreffenden Städte entsprechende Feststellungen und ging im Ergebnis von einer Rückkehrmöglichkeit des jungen, gesunden und über Schulbildung, Berufserfahrung sowie entsprechende Sprachkenntnisse verfügenden Revisionswerbers in die Städte Kabul, Mazar e Sharif oder Herat aus.
12 Soweit der Revisionswerber zur Zumutbarkeit seiner Ansiedlung vorbringt, er habe im Herkunftsstaat keine entsprechenden Kontakte, ist er darauf zu verweisen, dass nach der aktuellen Berichtslage weder EASO noch UNHCR von der jedenfalls bestehenden Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar e Sharif für einen wie hier alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/14/0432).
13 Betreffend die Rückkehrentscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers in Österreich befasst. Es bezog sämtliche in der Revision genannten Integrationsschritte in die Interessenabwägung ein und kam zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwögen. Eine Unvertretbarkeit dieser Abwägungsentscheidung (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0001, mwN) zeigt die Revision nicht auf.
14 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er habe eine Lehre in einem Mangelberuf absolviert, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Berücksichtigung einer Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden nicht in Betracht kommt (vgl. wiederum VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0001, sowie grundlegend VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2020
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