Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2020, W155 2183037 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 5. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er mit Grundstückstreitigkeiten und einer Verfolgung durch die Taliban begründete.
2 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 1682/2020 5, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 13. August 2020, E 1682/2020 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts leide an solchen Begründungs- und Feststellungsmängeln, die es unmöglich gemacht hätten, eine einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung hinsichtlich der von ihm angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternativen in den Städten Herat und Mazar e Sharif im Sinn näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmen. Aufgrund dessen lasse sich nicht beurteilen, ob der Revisionswerber, müsste er sich in einen der beiden Städte ansiedeln, bloß in eine wirtschaftlich schwierige Lebenssituation geraten würde oder in eine solche, in welcher er außerstande wäre, seine elementarsten Lebensbedürfnisse ausreichend abdecken zu können. Sowohl die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen als auch weitere von der Revision ins Treffen geführte Länderberichte sprächen vielmehr gegen eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers in den beiden Städten. Zudem liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die Notwendigkeit der Konkretisierung bezüglich der Frage einer zumutbaren dauerhaften Ansiedelungsmöglichkeit des Revisionswerbers in Mazar e Sharif oder Herat vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, die aktuelle, für eine innerstaatliche Fluchtalternative relevante Berichtslage zu ermitteln und in die Entscheidung miteinzubeziehen. Weiters würden in diesem Zusammenhang Feststellungen zur Covid 19 Pandemie in Afghanistan und deren Auswirkungen fehlen, es fehle auch Rechtsprechung zu Beweislastfragen in Bezug auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0255, mwN). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 7.7.2020, Ra 2020/14/0236, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2019/14/0350; 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, jeweils mwN).
11 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 13.1.2021, Ra 2020/14/0287 bis 0288, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht traf entgegen dem Revisionsvorbringen im vorliegenden Fall auf der Grundlage einschlägiger Länderberichte hinreichend aktuelle Feststellungen zur Sicherheits- und zur Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar e Sharif. Es berücksichtigte bei der Prüfung der Zumutbarkeit der von ihm angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative ausdrücklich sowohl die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 als auch den EASO Leitfaden zu Afghanistan vom Juni 2018 sowie vom Juni 2019 und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht verkannte die angespannte Situation in Mazar e Sharif und Herat nicht, ging aber davon aus, dass es sich beim Revisionswerber um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der über Schulbildung und ein wenig Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat verfüge. Darüber hinaus habe er im Rahmen seiner Berufsausbildung zum Betonfertigungstechniker Berufserfahrung in diesem Bereich sammeln können. Er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und seine Existenz in den genannten Städten durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und eine einfache Unterkunft finden.
13 Die Revision zeigt auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Länderinformationen zu Mazar e Sharif und Herat sowie den Ausführungen zur Covid 19 Pandemie nicht auf, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Revisionswerber stehe vor diesem Hintergrund in den Städten Mazar e Sharif und Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet wäre (vgl. zur innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer in Mazar e Sharif etwa VwGH 15.5.2020, Ra 2020/20/0140).
14 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die fehlende Auseinandersetzung mit der Covid 19 Pandemie moniert, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe würde wie hier einen Verfahrensmangel darstellen. Werden jedoch Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/14/0191, mwN).
15 Beim Revisionswerber handelt es sich von der Revision unbestritten um einen gesunden, jungen Mann. Dass dieser in Bezug auf Covid 19 einer Risikogruppe angehören würde, wird in der Revision nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Revision zeigt fallbezogen mit dem vorliegenden Revisionsvorbringen, das sich in einem Verweis auf wirtschaftliche Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS CoV 2 Virus erschöpft, nicht auf, von welchen konkreten Auswirkungen der Revisionswerber (im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) betroffen gewesen wäre. Damit werden keine exzeptionellen Umstände dargelegt, aufgrund derer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat die Annahme einer realen Gefahr der Verletzung der mit Art. 2 oder Art. 3 EMRK geschützten Rechte gerechtfertigt wäre (vgl. im Übrigen dazu, dass es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht darauf ankommt, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS CoV 2 Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist, VwGH 9.11.2020, Ra 2020/20/0373; 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).
16 Soweit die Revision weiters geltend macht, es fehle Rechtsprechung zu Beweislastfragen in Bezug auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, weil das Bundesverwaltungsgericht die Annahme einer solchen unter anderem darauf gestützt habe, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Mazar e Sharif oder Herat in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht wie bereits ausgeführt jedoch hinreichende Feststellungen getroffen und basierend darauf sowohl die Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Art. 3 EMRK widersprechen, als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Herat und Mazar e Sharif allgemein bejaht hat (vgl. erneut VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dann aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106). Die Revision legt nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten, für die hier vorzunehmende Beurteilung maßgeblichen Leitlinien abgewichen wäre.
17 Wenn sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, ist anzumerken, dass eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0001, mwN).
18 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände, darunter auch die Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet von knapp viereinhalb Jahren und seine Integrationsbemühungen, wie etwa seine Deutschkenntnisse auf Niveau A2, sein ehrenamtliches Engagement und die Absolvierung einer Lehre. Die privaten Interessen erachtete es jedoch als durch den unsicheren Aufenthaltsstatus relativiert, weshalb die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens überwögen.
19 Die Revision moniert in diesem Zusammenhang, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Deutschkenntnissen und zur Selbsterhaltungsfähigkeit aktenwidrig seien, weil der Revisionswerber richtigerweise das Niveau B1 und nicht A2 erreicht habe sowie eine Lehrlingsentschädigung erhalte und damit selbsterhaltungsfähig sei. Dass der Frage der besseren Deutschkenntnisse und Selbsterhaltungsfähigkeit vor dem Hintergrund der weiteren vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Umstände fallbezogen eine solche Bedeutung zukäme, dass die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, wird von der Revision mit ihren pauschalen Ausführungen jedoch nicht dargelegt, weshalb es ihr nicht gelungen ist, die Unvertretbarkeit der Interessenabwägung aufzuzeigen.
20 Auch das Argument, dem Revisionswerber käme das Rechtsprivileg des § 55a FPG zugute und deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht bei der Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer die voraussichtliche, über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehende Lehrzeit bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses anrechnen müssen, geht ins Leere, weil die Frage der Aufenthaltsdauer allein auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts und nicht auf in der Zukunft liegende Zeiträume abstellt.
21 Wenn der Revisionswerber schließlich vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigen müssen, dass er in Afghanistan bei einer Niederlassung in den Städten Herat und Mazar e Sharif in eine existenziell äußerst schwierige Lebenssituation geraten würde und er dort mit großen Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Existenz rechnen müsse, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber werde im Fall der Rückkehr nach Herat oder Mazar e Sharif in der Lage sein, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unangemessene Härten zu führen, sodass eine besondere Berücksichtigung der von der Revision geltend gemachten außergewöhnlichen Schwierigkeiten unter dem Aspekt des Privatlebens nicht geboten war (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend Mazar e Sharif VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0108).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. April 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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