Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des S H in G, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020, Zl. W121 2223708 1/18E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde ein Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass es ihm im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG an der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, fehle.
5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Der Revisionswerber sei nämlich gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG im Bundesgebiet geduldet. Da er zuvor den Status eines Asylberechtigten innegehabt habe, verschaffe ihm diese Duldung die Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung.
6 Damit bezieht sich der Revisionswerber offenbar auf § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG, wonach u.a. dann eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen ist, wenn der betreffende Ausländer „gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war“. Die zuletzt genannte Ausnahme umfasst Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
7 Dem Revisionswerber wurde nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zwar mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2003 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. März 2011 wurde ihm dieser Status jedoch infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wieder aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. In der Folge stellte der Revisionswerber zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz, die rechtskräftig zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden. Zuletzt wurde - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Jänner 2019, bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019 - der letzte Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen und ausgesprochen, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig sei. Die daraus resultierende, in der Revision ins Treffen geführte Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG verschaffte ihm jedoch kein Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weil es an der in § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG weiters genannten Voraussetzung gefehlt hat, dass er „zuletzt“ gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, also den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innehatte. Mit diesem Tatbestand sollen offenkundig Fälle erfasst werden, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß § 46a FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen so wie im Revisionsfall irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (vgl. in diesem Sinn auch den Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2021
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