Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Hans Peter Bauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz Strasse 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2020, Zl. 405 7/861/1/15 2020, betreffend Einspruch gegen einen Rückstandsausweis nach dem BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung; mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen wie im vorliegenden Fall der Leistung von Beiträgen nach dem BUAG ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2020/08/0011, mwN).
3 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers enthält, nicht gerecht. Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2021
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