Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M J K, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen das am 29. Oktober 2019 zu G307 2222472 2/5Z mündlich verkündete und am 13. November 2019 zu G307 2222472 2/7E schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, der (seit dem Jahr 2004 innegehabte) Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Zudem legte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Dieser Bescheid erwuchs nach den unbekämpften Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts unbekämpft in Rechtskraft.
3 Am 22. Mai 2019 wurde der Revisionswerber im Zuge einer Ausweiskontrolle auf Grundlage eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG angehalten. Am 23. Mai 2019 stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er auf freien Fuß gesetzt wurde.
4 Das BFA wies den genannten Antrag mit Bescheid vom 5. Juni 2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es sprach ferner aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Weiters erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Es sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1. Juli 2019 als unbegründet ab.
6 Am 11. Juli 2019 wurde der Revisionswerber abermals auf Grund des Festnahmeauftrags festgenommen. Mit sogleich in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid vom 12. Juli 2019 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
7 Mit Schriftsatz vom 16. August 2019 erhob der Revisionswerber eine Beschwerde nach § 22a BFA VG gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 12. Juli 2019. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit am 22. August 2019 mündlich verkündetem und am 5. September 2019 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, und es wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
8 Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 erhob der Revisionswerber neuerlich eine Beschwerde nach § 22a BFA VG, diesmal gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 16. Oktober 2019. Zur Begründung führte er aus, dass der außerordentlichen Revision gegen das im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 16. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dem Revisionswerber komme daher wieder der Status eines Asylwerbers und damit faktischer Abschiebeschutz zu. Folglich sei die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht am Maßstab der Rückführungsrichtlinie, sondern an jenem der Aufnahmerichtlinie zu messen. Nach der innerstaatlichen Rechtslage sei § 76 Abs. 2 Z 1 FPG anzuwenden, der verlange, dass vom Revisionswerber eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 67 FPG ausgehe, was hier aber nicht der Fall sei. § 76 Abs. 6 FPG, der auf einen in der Schubhaft missbräuchlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz abstelle, sei nicht anwendbar, weil der Revisionswerber seinen Antrag schon zuvor gestellt habe.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und es verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz gegenüber dem BFA.
10 Es führte aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, erwogen, dass die Rückführungsrichtlinie in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befinde jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handle , nicht zum Tragen komme; während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens gelange sie nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates nicht zur Anwendung. Damit widerspreche „sich der dahingehende Inhalt der Beschwerde [...] selbst“, weil zum Revisionswerber ja ein Asylverfahren im Rahmen eines Folgeantrags geführt werde. Weshalb die Rückführungsrichtlinie nicht auf den Revisionswerber anwendbar sein solle, bleibe damit im Dunkeln.
11 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
12 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Nach dieser Rechtsprechung sei die Rückführungsrichtlinie nämlich auch auf Folgeantragsteller nicht anzuwenden, solange keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege oder der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt werde. Im vorliegenden Fall wäre die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft daher am Maßstab des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu messen und zu begründen gewesen, warum vom Revisionswerber eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 67 FPG ausgehe.
13 Die Revision erweist sich aus dem angeführten Grund als zulässig und berechtigt.
14 Auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 durch den Verwaltungsgerichtshof am 16. Oktober 2019 (zur Zl. Ra 2019/14/0405) wurden die mit der Erlassung dieses Erkenntnisses eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere auch der Verlust des faktischen Abschiebeschutzes, vorläufig suspendiert.
15 Jedenfalls ausgehend davon galt für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung]), sodass die Aufrechterhaltung von Schubhaft nach Erlassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2019 gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn nicht mehr in Betracht kam. Die im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 14, in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation nicht schlagend (vgl. dazu schon VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, Rn. 8, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240, Rn. 13).
16 Da das Bundesverwaltungsgericht das verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Oktober 2020
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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