Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1995, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2019, G310 1318010-2/7E, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die für den Revisionswerber mit dem Abwarten des Verfahrens über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaat Nordmazedonien verbundenen Konsequenzen sind unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles und Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen.
Wien, am 11. September 2019
Rückverweise