Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2019, W268 1304671-3/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: W R L), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) soweit hier relevant im Beschwerdeverfahren betreffend einen Folgeantrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz die Dauer des Einreiseverbotes, das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Oktober 2019 gegen den Mitbeteiligten, einen chinesischen Staatsangehörigen, verhängt worden war, von zwei Jahren auf zwölf Monate herab (Spruchpunkt A.II.) und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das BVwG stellte u.a. fest, der unbescholtene Revisionswerber gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von Leistungen aus der Grundversorgung. Er sei trotz rechtskräftiger Ausweisung im Erstverfahren nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG zur Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes zusammengefasst aus, in Abwägung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten mit den öffentlichen Interessen erscheine die Erlassung eines Einreiseverbotes in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel in Zusammenhalt mit der Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen sowie des geringen Grades der Integration in Österreich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei die Unterschreitung eines achtzehnmonatigen Einreiseverbotes dann gerechtfertigt, wenn keine gravierende Gefährdung vom Drittstaatsangehörigen ausgehe, was hier der Fall sei, zumal der Revisionswerber „nur einen Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG“ (gemeint: Z 6) erfülle. Insgesamt habe daher mit der Verhängung eines bloß zwölfmonatigen Einreiseverbotes das Auslangen gefunden werden können.
4 Gegen die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses) richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote nicht darauf Bedacht genommen, dass die Dauer des Einreiseverbotes nicht bloß aufgrund der Mittellosigkeit des Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG festzulegen gewesen sei, sondern auch gemäß Art. 11 der Rückführungsrichtlinie dessen beharrlicher Verbleib im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Das BVwG hat, wenngleich es lediglich den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zitiert, bei Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auch die Missachtung der im Erstverfahren erlassenen, rechtskräftigen Ausweisung in seine rechtliche Beurteilung miteinbezogen.
9 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgeführt, dass die bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgten und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden nicht revisibel sind (vgl. VwGH 6.2.2020, Ra 2020/18/0004, mwN, zu einem vergleichbaren Fall; vgl. ebenso VwGH 10.2.2020, Ra 2020/01/0024). Dass das BVwG bei Festlegung der Dauer des gegen den Mitbeteiligten erlassenen Einreiseverbotes im Hinblick auf die im Einzelfall in Form einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Umstände von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
10 Daran ändert auch ihr Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0207, nichts, in dem ausgesprochen wurde, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) regelmäßig nur dann stattzufinden habe, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich gleichzeitig betont, dass die Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes stets von den sonstigen Umständen des Einzelfalles abhängig sei, womit nicht ausgeschlossen wurde, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund der vom BVwG vorgenommenen Abwägung keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen wird.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2020
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