Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O alias H, geboren 1988, vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B, 1. OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2019, L509 2131912-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger der Türkei, dessen Antrag auf internationalen Schutz - im Beschwerdeverfahren -
zur Gänze abgewiesen wurde. Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber unverhältnismäßige Nachteile mit sich brächte, weil er in die Türkei abgeschoben werden könnte, wodurch ihm eine Verletzung in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten drohe. 3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 19. Dezember 2019
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