Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde F vertr. durch Bürgermeister A P, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Juli 2019, Zl. LVwG-850684/74/MS - 850685/4, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Schärding; mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für den Neuaufschluss einer Lockergesteinslagerstätte mit Trockenbaggerungen auf Teilflächen näher genannter Grundstücke in der Gemeinde F und die Errichtungsbewilligung für näher spezifizierte Bergbauanlagen erteilt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin (Revisionswerberin) wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass "gegen diese Entscheidung (...) eine Revision" unzulässig sei. 3 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision stellte die Antragstellerin (Revisionswerberin) den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zuletzt etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0111, sowie VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040, jeweils mwN).
6 Ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes ist - wie auch bereits im vorangegangenen Rechtsgang in dieser Angelegenheit vor dem Verwaltungsgerichtshof, vgl. VwGH 9.1.2018, Ra 2017/04/0135 - fallbezogen kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erkennen, zumal das Verwaltungsgericht auch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2019 gestützt auf mehrere Sachverständigengutachten (betr. Schalltechnik, Luftreinhaltung sowie Umweltmedizin und Grundwasserschutz) eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die ergeben hat, dass keine unzumutbaren Belästigungen gegen die gegenständlich relevante Genehmigung sprächen.
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Jänner 2020
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