Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S D in W, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019, Zl. L529 2218798-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Kurden und dem alevitischen Glauben angehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 26. September 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, alevitische Kurden seien in seinem Heimatbezirk unterdrückt worden. Der Revisionswerber sei als politischer Aktivist polizeilich bekannt gewesen. Er werde beschuldigt, Mitglied der DHKP-C, einer bewaffneten und in der Türkei verbotenen Organisation, zu sein. Er sei immer wieder von der Polizei in Gewahrsam genommen, gefoltert und beschuldigt worden, terroristischen Vereinigungen anzugehören. Anhänger Erdogans hätten versucht, den Revisionswerber umzubringen.
2 Mit Bescheid vom 5. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Begründend führte das BFA - unter Zugrundelegung näher begründeter beweiswürdigender Erwägungen - aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig. Der Revisionswerber sei wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung angeklagt, jedoch rechtskräftig freigesprochen und dafür finanziell entschädigt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber aufgrund dieses Urteils oder aus sonstigen Gründen in der Türkei einer individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 5. Juli 2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde, in der der Revisionswerber den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA ausführlich entgegentrat, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Voraussetzungen der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG geltend macht.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger
Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0285, mwN). 9 Im vorliegenden Verfahren kann nicht davon gesprochen werden, dass der Revisionswerber den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA in seiner Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen getreten wäre. Vielmehr setzte er sich ausführlich mit der Beweiswürdigung des BFA betreffend die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auseinander und trat der Argumentation der Behörde substantiiert entgegen.
10 Insgesamt durfte das BVwG daher im Revisionsfall nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern es hätte nach den dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. März 2020
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