Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der S, geboren 2001, 2. des R, geboren 2004, 3. der S I, geboren 2006,
4. der J, geboren 2009, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2018, 1) Zl. W235 2173791-1/11E, 2) Zl. W235 2173788- 1/11E, 3) Zl. W235 2173795-1/11E und 4) Zl. W235 2173784-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19. September 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Außerlandesbringungen angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Italien ausgesprochen worden waren, als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - gemäß ihrem Vorbringen im Hinblick auf die angeordneten Außerlandesbringungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 6. Dezember 2018
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