Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision der F A in I, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2018, Zl. I412 2160967- 1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 2. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Mai 2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Allgemeinen nicht revisibel ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0251, mwN). Eine solche, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision jedoch nicht auf.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, mwN).
10 Die Revision macht dazu zunächst geltend, die Revisionswerberin unterhalte seit etwa zehn Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem aus Sierra Leone stammenden Asylwerber. Ungeachtet dessen unsicheren Aufenthaltsstatus sei von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.
11 Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriagebased relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).
12 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung weder das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses vor, noch tritt sie der Feststellung des BVwG, wonach die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte in keinem gemeinsamen Haushalt leben würden, substantiiert entgegen. Die Revision zeigt damit keine über die Dauer der Beziehung hinausgehenden, auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen hindeutenden Umstände auf. Im Ergebnis gelingt es der Revision damit nicht, ein - vom BVwG nicht angenommenes - Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufzuzeigen, sodass dem BVwG nicht entgegengetreten werden kann, wenn es die bestehende Beziehung der Revisionswerberin lediglich im Rahmen ihres Privatlebens berücksichtigte.
13 Mit den in der Revision darüber hinaus geltend gemachten Begründungsmängeln gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die vom BVwG durchgeführte, alle Umstände des Einzelfalls würdigende Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre, zumal einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031-0034, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte. Wien, am 8. März 2019
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