Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1984, vertreten durch Mag. Rene Jusinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2018, I415 2167447-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des aus Nigeria stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den Revisionswerber ein befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab einem näher festgelegten Zeitpunkt verloren habe. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid mit einer Maßgabe als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, der Revisionswerber sei auf Grund seiner psychischen Erkrankung auf eine bestimmte Therapie angewiesen, die nicht unterbrochen werden dürfe, weil eine einschneidende Veränderung der Lebensumstände des Revisionswerbers aus fachärztlicher Sicht zu einer psychischen Dekompensation mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten führen würde. 4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 3. Juni 2019
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