Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A A, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018, W103 2168811-3/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 16. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 26. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. August 2018.
3 Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass auf Grund der unzureichenden Sicherheitslage und der anhaltenden Dürrekatastrophe die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten könnte.
4 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Juni 2017 wurde der Revisionswerber als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. April 2018 wurde der Revisionswerber als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von welcher zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
5 Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot. 6 Begründend führte das BFA hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei zweimal auf Grund derselben schädlichen Neigung wegen der Begehung eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich dar.
Die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggebende Dürrekatastrophe gelte nach einer Kurzinformation der Staatendokumentation nunmehr als beendet. Die Sicherheitslage in Somalia sei regional unterschiedlich und stehe einer Rückkehr in die Heimatregion des Revisionswerbers nach wie vor entgegen. Es stehe ihm jedoch aus näher dargelegten Gründen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu offen.
7 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Darin brachte er u.a. vor, dass ihm eine Rückkehr in einer Zusammenschau seiner Lebensumstände nicht zumutbar sei. Er verfüge über keine sozialen Kontakte in Somalia und nicht über die notwendigen Kenntnisse der örtlichen und allgemeinen Gegebenheiten in Mogadischu. Er habe keine Berufsausbildung und in Somalia lediglich als Gelegenheitsarbeiter, vorwiegend in der Landwirtschaft, gearbeitet. Ohne Anbindung an ein soziales Netz, ohne Familienanschluss und ohne Wohnraum sei es angesichts der anhaltend prekären Sicherheitslage auch für einen jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann nicht möglich, sich eine Existenz aufzubauen.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolge, und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 9 Da die vom BFA herangezogenen Aberkennungsgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nur "subsidiär" zur Anwendung gelangen würden, sei die Aberkennung vielmehr auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu stützen gewesen. Das BFA habe für die Beurteilung dieses Tatbestandes alle wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und im Rahmen seiner Entscheidungsgründe in ausreichendem Maß dargelegt. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers stelle sich unverändert als prekär dar, es stehe ihm jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei nicht derart schlecht, dass eine Rückkehr dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte u.a. nach Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Aus den vom BFA zu Grunde gelegten Länderinformationen ergebe sich, dass die für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgebliche prekäre Versorgungslage und Dürreperiode nicht mehr gegeben seien. Der Revisionswerber sei gesund und arbeitsfähig, beherrsche die somalische Sprache, verfüge über Schulbildung und habe schon in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdient, wobei beweiswürdigend seine in Österreich gewonnene Berufserfahrung zu berücksichtigen sei, zumal sich den Länderberichten entnehmen lasse, dass Rückkehrer bei der Arbeitssuche in Mogadischu gegebenenfalls sogar Vorteile hätten. Der Revisionswerber habe auch nicht substantiiert dargelegt, wie sich eine Rückkehr konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihm exzeptionelle Umstände das reale Risiko begründen würden, bei einer Rückkehr nach Mogadischu in seiner Existenz bedroht zu sein oder dort keine zumutbaren Lebensbedingungen vorzufinden. 10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es in Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Das BVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, um zu beurteilen, wie sich die Versorgungslage im Fall einer Rückkehr auf den Revisionswerber tatsächlich auswirke. Das BVwG gehe nicht darauf ein, dass der Revisionswerber nie in Mogadischu gelebt habe und über keine sozialen Kontakte in Somalia verfüge. Vielmehr gehe das BVwG von dem - bis dahin nie erörterten - Umstand aus, der Revisionswerber werde als Rückkehrer Vorteile bei der Arbeitssuche haben.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.12.2018, Ra, 2018/19/0560, mwN).
15 Die Revision legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen wären: Das BVwG hat den Feststellungen zur Situation in Somalia dasselbe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Grunde gelegt, das auch das BFA herangezogen hat. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde Auszüge aus diesem Länderinformationsblatt zur Sicherheitslage in Somalia wiedergegeben. Dadurch hat er die Beweiswürdigung des BFA aber ebenso wenig substantiiert bestritten wie durch das Vorbringen, er verfüge in Somalia über kein soziales Netz. Damit wendet er sich nämlich nicht konkret gegen die Annahme des BFA, seine in Äthiopien befindliche Familie könne ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen.
Insoweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Ergänzung der Beweiswürdigung durch das BVwG behauptet, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass auch das BFA den Zugewinn an Lebenserfahrung während des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Die Annahme des BVwG, dass Rückkehrer bei der Arbeitssuche aufgrund der gewonnenen Erfahrung gegebenenfalls sogar Vorteile hätten, erweist sich vor diesem Hintergrund bloß als unwesentliche Ergänzung der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
16 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, das BVwG habe die Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, nicht aber die Begründung dafür geändert. Begründend würden weiterhin die Verurteilungen des Revisionswerbers vorrangig herangezogen, ohne aber eine Gefährlichkeitsprognose durchzuführen. Es handle sich offenkundig um eine "Scheinbegründung". Zur Änderung der Lage in Somalia würden "mit Ausnahme des Hinweises auf den aktualisierten Länderbericht" keine weiteren, spezifischen Erhebungen durchgeführt.
17 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG näher dargelegt, warum es davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Änderung der Versorgungslage und die Möglichkeit des Revisionswerbers, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu in Anspruch zu nehmen, nicht mehr vorliegen würden. 18 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang das Fehlen weiterer Ermittlungen zur Lage in Somalia rügt, und dafür (in den Revisionsgründen) auf die "notorische Tatsache" verweist, dass sich das Land nach wie vor in einer humanitären und politischen Krise befinde, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, ohne aber hinreichend konkret dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzulegen (vgl. dazu etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0580, mwN). Die für diese Behauptung als Nachweis angegebenen Internetlinks verweisen überdies auf Beiträge, die älter als die vom BVwG herangezogenen Länderinformationen sind.
19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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