Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1994, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Mai 2018, W127 2133182-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall ist jedoch erst ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Der Antragsteller ist (noch) keine Revisionswerber und daher kommt ihm das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu (vgl. zB VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0226, mwN).
3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2018
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