Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. A, geboren 1975, und der 2. P alias M, geboren 1986, beide vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis vom 13. März 2018, 1) Zl. L519 2173536-1/10E und 2) Zl. L519 2173537-1/11E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. August 2017, mit der ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2018 mit, dass "zwingende öffentliche Interessen, welche den Aufschub des Vollzuges der angefochtenen Verwaltungsakte entgegenstehen, nicht festgestellt werden konnten".
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 30. Mai 2018