Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des mj. D (geboren 2013), vertreten durch die Mutter A, vertreten durch Mag. Ronald Geppl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 76/8, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. März 2017, VGW-151/004/15721/2016- 1, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" als unbegründet abgewiesen.
Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. März 2012, AW 2012/22/0010) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Wie in § 21 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/22/0026, uva.).
Der Aufschiebungsantrag war schon deshalb abzuweisen. Wien, am 5. August 2017
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