Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des T A O in K, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2017, I416 2168374-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 24. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung, und stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
3 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer Verhandlung.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne die beantragte Verhandlung durchzuführen, die Beschwerde ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. In der Begründung seiner Entscheidung ging das Bundesverwaltungsgericht insbesondere von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers aus. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung stützte es darauf, dass der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 (erster Fall) BFA-VG aufgrund der Aktenlage geklärt sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision ist (schon deshalb) zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht, wie der Revisionswerber richtig darlegt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden kann, abgewichen ist.
7 Seit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233; 15.3.2016, Ra 2015/19/0180), dass für die Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung daher unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
8 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde unter anderem vorgebracht, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte seien nicht aktuell bzw. werde in diesen die Lage in Nigeria nicht richtig wiedergegeben. Dazu wurden in der Beschwerde andere Berichte zu Nigeria zitiert, um die Plausibilität des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers zu stützen.
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren aktuelle Länderberichte eingeholt und auf deren Grundlage die Feststellung getroffen, dass hinsichtlich der Lage in Nigeria im Vergleich zu den Feststellungen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen habe, keine Verschlechterung eingetreten sei, sondern sich die Sicherheitslage im Nordosten des Landes sogar "stark verbessert" habe.
10 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt und die Feststellungen einer Aktualisierung zugeführt. Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0207; 26.4.2017, Ra 2016/19/0290).
11 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des - wie hier gegeben - Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. nochmals VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0207, mwN).
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Zuerkennung eines "ERV-Zuschlages" gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Rechtsvorschriften für die gesonderte Geltendmachung dieser Kosten keine Grundlage bieten (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052).
Wien, am 22. November 2017
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