Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M N A in S, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017, W127 2161177-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung zum ersten Spruchpunkt führte das BFA aus, es sei glaubwürdig, dass der Revisionswerber Afghanistan auf Grund der dort vorherrschenden Sicherheitslage verlassen habe. Er habe jedoch keine Fluchtgründe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht, weshalb sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen gewesen sei. Auf der Grundlage von Länderberichten zu Kabul gelangte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt II. zu dem Ergebnis, dass dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan kein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vorlägen.
3 Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2017 erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der er zunächst Spruchpunkt II. des Bescheides bekämpfte. Unter Heranziehung von Berichten zur Sicherheitslage in Kabul bemängelte er die Aktualität der dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderberichte. Noch innerhalb der Beschwerdefrist ergänzte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 die Beschwerde, die sich sodann gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides richtete. Dazu führte er aus, es lägen Berichte über aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückgekehrte Personen vor, die von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione angesehen und gefoltert oder getötet worden seien. Aus der "UNHCR-Richtlinie" zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ergebe sich, dass der Revisionswerber jedenfalls das Risikoprofil eines "verwestlichten Rückkehrers" erfülle.
Im Übrigen wandte sich der Revisionswerber abermals gegen die vom BFA herangezogenen Länderinformationen zur Lage in Kabul. Diese seien unzureichend und veraltet, weil lediglich "eine Quelle" aus dem Jahr 2017 stamme, "der Rest" stamme aus dem Jahr 2016. Belegt durch Berichte über lokale Anschläge aus dem Jahr 2017 brachte er vor, die Sicherheitslage in Kabul habe sich entgegen der Ansicht des BFA drastisch verschlechtert.
Des Weiteren beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Begründend führte es aus, auf Grund allgemein bekannter und vom Revisionswerber in seiner Beschwerde angeführter aktueller Ereignisse in Kabul sei das im Bescheid angeführte Länderinformationsblatt des BFA zu Afghanistan aktualisiert worden. Seit Erlassung des Bescheides habe sich allerdings die Lage in Afghanistan, soweit für den gegenständlichen Fall relevant, nicht entscheidend geändert. Dass der Revisionswerber als eine "verwestlicht" wahrgenommene Person einer Verfolgung ausgesetzt wäre, sei erstmals im zweiten Schriftsatz angeführt und nicht untermauert worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seinem Erkenntnis ein aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Grunde gelegt. Dadurch sei eine Erweiterung der "Sachverhaltsbasis" erfolgt und es zeige sich, dass die vom BFA herangezogenen Länderinformationen nicht aktuell gewesen seien. Der Revisionswerber habe bereits mit seiner Beschwerde die Feststellungen ausreichend bekämpft und somit eine Verhandlungspflicht ausgelöst. Auch die behauptete "Verwestlichung" hätte im Rahmen einer Verhandlung einer Überprüfung unterzogen werden müssen.
7 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
8 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung "geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0290, mwN).
9 Diesen in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
10 Zunächst erachtete es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich, ergänzende Feststellungen zur Situation in Afghanistan durch Aktualisierung des einschlägigen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu treffen. In Folge der Notwendigkeit, den Sachverhalt hinsichtlich der Länderberichte zu aktualisieren, hat das Bundesverwaltungsgericht eine zusätzliche Beweiswürdigung vorgenommen und somit die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Schon allein deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2016/19/0290).
11 Das Bundesverwaltungsgericht hätte aber auch in Hinblick auf das neue Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde nicht auf Grund der Aktenlage entscheiden dürfen. Durch den bloß pauschalen Verweis, wonach die behauptete Eigenschaft als "verwestlichter Rückkehrer" erstmals im zweiten Schriftsatz angeführt und nicht näher untermauert worden sei, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht weder näher mit dem Vorbringen auseinander noch stufte es dieses als unzulässige Neuerung im Sinn des § 20 Abs. 1 BFA-VG ein (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 23.5.2017, Ra 2017/18/0056).
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. November 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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