Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Mai 2017, Zl. VGW- 041/075/2114/2017-10, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0224 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber als nach zur Vertretung nach außen berufenen Organ eines näher bezeichneten Unternehmens in Polen jeweils Übertretungen des § 7d Abs. 1 iVm. § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG (Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen) schuldig erkannt. Über den Revisionswerber wurden Geldstrafen von EUR 2.000,-- pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.
2 Der mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vom Revisionswerber lediglich damit begründet, dass er in der Verhandlung angegeben hätte, arbeitslos zu sein, in Polen als Selbständiger keine Sozialhilfe zu erhalten und nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer des oben erwähnten Unternehmens zu sein; diese Vermögenssituation habe sich seit der Verhandlung im Mai 2017 nicht verändert.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4 Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, über welches Vermögen der Antragsteller verfügt. Sein gesamtes Vorbringen bezieht sich nur auf seine Einkommenssituation, womit aber seine finanzielle Situation nicht konkret und umfassend dargestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist entgegen dem Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar, inwieweit dem jeweiligen Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 23. August 2011, Zl. AW 2011/17/0030, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 21. August 2017