JudikaturVwGH

Ra 2017/11/0156 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des I K in W, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. März 2017, Zl. VGW-042/063/1542/2016-8, betreffend Übertretung des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft schuldig erkannt, dass diese im Rahmen des ausgeübten Gewerbes des grenzüberschreitenden Güterverkehrs als Arbeitgeberin hinsichtlich eines namentlich genannten Lenkers drei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Überschreitung der höchstzulässigen Tageslenkzeit, Nichteinhaltung von Lenkpausen und Ruhezeiten) zu verantworten habe. Über den Revisionswerber wurden drei Geldstrafen von jeweils EUR 200,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und Kostenbeiträge zum Strafverfahren vorgeschrieben.

2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe aufgrund seiner gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, deren Gegenstand aber nicht nur die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen, sondern auch weitere dem Revisionswerber zur Last gelegte Übertretungen des AZG gewesen seien, obwohl sich der Revisionswerber in der fortgesetzten Verhandlung gegen die Verbindung der Rechtssachen ausgesprochen habe. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit der Verbindung von Verwaltungsverfahren unter den Gesichtspunkten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bejaht habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 2015, Zl. Ra 2015/03/0058), so fehle Rechtsprechung, wie das Verwaltungsgericht in einer Verwaltungsstrafsache mit einer Rüge, die sich wie die gegenständliche gegen die Verfahrensverbindung richtet, zu verfahren habe. Ungeklärt sei, ob die Verbindung bzw. Trennung von Verfahren mit bekämpfbarer verfahrensleitender Verfügung und/oder Beschluss oder einem zumindest formgebundenen expliziten Aktenvermerk erfolgen müsse und zu begründen sei.

8 Die Bedeutung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes zeige sich gegenständlich darin, dass die protokollierte Aussage eines vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen, er könne sich an die gegenständliche Amtshandlung nicht mehr erinnern, aufgrund der Verfahrensverbindung einem konkreten Verwaltungsstrafverfahren (Tatvorwurf) nicht mehr zugeordnet werden könne.

9 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 57 zu § 63), und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. die Ausführungen unter Pkt. 5 des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/03/0022, mit der Abgrenzung zu anfechtbaren verfahrensrechtlichen Beschlüssen).

10 Mit dem Vorbringen, durch die Verbindung der Verfahren hätten Aussagen eines Zeugen nicht einem konkreten Verfahren zugeordnet werden können, ist der Revisionswerber auf § 46 Abs. 2 VwGVG zu verweisen, der es ihm ermöglicht, Fragen an die vom Verwaltungsgericht vernommene Person zu stellen, wodurch allenfalls missverständliche Aussagen von Seiten des Revisionswerbers geklärt werden konnten.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juli 2017

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