Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2017, Zl. W243 2138658- 1/4E, W243 2138660-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. B, 2. mj. M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Die revisionswerbende Partei begründete ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass die Gefahr bestehe, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde, weil diesfalls Österreich jedenfalls zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig wäre.
Den mitbeteiligten Parteien wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Da die mitbeteiligten Parteien keine Interessen geltend gemacht haben, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 2. Mai 2017
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