Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylgegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2016, L512 2136421- 1/5E, betreffend Anordnung zur Außerlandesbringung (mitbeteiligte Partei: M R, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, 1030 Wien, Rüdengasse 11), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, hatte am 1. Juli 2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ohne das Verfahren abzuwarten, reiste er nach Österreich weiter, wo er am 3. Juli 2016 in Wien am Hauptbahnhof einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Der Mitbeteiligte gab an, am 5. Februar 1999 geboren, somit minderjährig zu sein und mit dem Zug nach Italien weiterreisen zu wollen. In Österreich stellte er keinen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Hierauf wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)) eingeleitet und am 14. Juli 2016 unter Hinweis auf einen entsprechenden "Eurodac-Treffer" ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der genannten Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden gerichtet. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Demzufolge wurde den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 9. August 2016 mitgeteilt, dass die Zuständigkeit infolge nicht fristgerechter Beantwortung des Ersuchens vom 14. Juli 2016 gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO beginnend mit 30. Juli 2016 bei Ungarn liege. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Überstellung derzeit aufgeschoben werden müsse, weil der Mitbeteiligte flüchtig sei, und dass damit die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO 18 Monate betrage.
3 In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 14. September 2016 gegen den Mitbeteiligten - verbunden mit dem Ausspruch, dass ihm (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde - gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) und es sprach aus, dass "demzufolge" gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte durch den Magistrat der Stadt Wien als gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. September 2016 eine Beschwerde, in der geltend gemacht wurde, die Abschiebung des minderjährigen Mitbeteiligten nach Ungarn sei unzulässig. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO wäre nämlich das Kindeswohl zu prüfen gewesen, was das BFA unterlassen habe. Eine solche Prüfung hätte jedoch angesichts der "schwierigen Menschenrechtssituation im Hinblick auf Asylverfahren in Ungarn" - dabei bezog sich die Beschwerde auf mehrere näher genannte und in Schriftfassung beigelegte Quellen - ohne Zweifel zu dem Ergebnis geführt, dass Ungarn für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge für Abschiebungen aus Österreich nicht in Frage komme.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. Oktober 2016 wurde dieser Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und (der Sache nach) die Angelegenheit nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Dabei ging das BVwG davon aus, dass das Alter des Mitbeteiligten nicht festgestellt werden könne. Das BFA sei - ohne jegliche Erhebungen - den Angaben des Mitbeteiligten folgend vom Geburtsdatum 5. Februar 1999 und somit von dessen Minderjährigkeit ausgegangen, obwohl in den "polizeilichen Unterlagen" auch der 5. Februar 1994 als Geburtsdatum aufscheine. Bei einem unbegleiteten Minderjährigen sei nach den Kriterien des Art. 8 (Abs. 4) Dublin III-VO in der Regel der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte. Bei Feststellung der Volljährigkeit des Mitbeteiligten wären hingegen die Kriterien des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zu "prüfen" gewesen, woraus sich - so ist das BVwG zu verstehen - die Zuständigkeit Ungarns ergeben würde. Da das BFA keine ergänzenden Erhebungen zum Alter des Mitbeteiligten vorgenommen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb mit einer Bescheidbehebung (und Zurückverweisung) vorzugehen sei.
Den Ausspruch, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, begründete das BVwG schließlich noch mit dem Nichtvorliegen der in der genannten Verfassungsbestimmung normierten Voraussetzungen.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des BFA, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
7 Vorauszuschicken ist, dass in der Amtsrevision weder die Meinung des BVwG, das tatsächliche Alter des Mitbeteiligten sei unklar, noch dessen weitere Annahme, die Klärung der Altersfrage - käme es darauf an - rechtfertige die gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgenommene Bescheidbehebung und Zurückverweisung, bekämpft werden. Der Revision des BFA liegt vielmehr (nur) die Auffassung zugrunde, das Alter des Mitbeteiligten habe überhaupt keine entscheidungswesentliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall - so lassen sich die Überlegungen des BFA zusammenfassen - sei Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO nämlich schon nach seinem Wortlaut nicht anzuwenden, weil der Mitbeteiligte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Unabhängig davon, ob der Mitbeteiligte minderjährig sei oder nicht, sei die Frage von dessen Wiederaufnahme allein nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu beurteilen. Dazu fehle aber "explizite" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Der mit "Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates" überschriebene Art. 18 der Dublin III-VO bestimmt in seinem hier maßgeblichen Abs. 1 lit. b, " der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen ". Entgegen der Meinung des BFA knüpft diese Bestimmung offenkundig an die bereits davor - an Hand der im Kapitel III festgelegten Kriterien (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) - erfolgte Ermittlung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates an (vgl. in diesem Sinn auch Filzwieser/Sprung , Dublin III-Verordnung, K 2 zu Art. 18, wo es nach Befassung mit den Unterschieden zur Vorgängerregelung des Art. 16 Dublin II-VO zusammenfassend heißt:
" Nunmehr liegt jedenfalls deutlicher als bisher nahe, dass die Anwendung des Art. 18 VO 604/2013 eine auf anderem Weg begründete Zuständigkeit voraussetzt. "). Das gilt auch, entgegen der Ansicht des BFA, wenn der Fremde in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004). Dass die Anwendung der Kriterien des Kapitels III nicht generell voraussetzt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz auch in Österreich gestellt wurde, und dass sich diese Zuständigkeitsprüfung nicht nur auf einen solchen im Inland gestellten Antrag beziehen kann, ergibt sich im Übrigen schon aus der zweiten Variante des angesprochenen Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO.
9 Anders als das BFA meint, ergibt sich das Gegenteil für die hier vorliegende Konstellation auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Danach ist bei unbegleiteten Minderjährigen (siehe zur Definition dieses Begriffs Art. 2 lit. j Dublin III-VO), die über keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem Mitgliedsstaat verfügen, " der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. " Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, dass das dort angeführte Zuständigkeitskriterium (Ort der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) nur dann zur Anwendung käme, wenn der unbegleitete Minderjährige (auch) im Aufenthaltsstaat einen solchen Antrag gestellt hat.
10 In dem - auch in der Amtsrevision angesprochenen - Urteil vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, MA u.a., nahm der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO, wonach - insofern wie bei der Nachfolgeregelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO - bei solchen unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig war, Stellung. Er führte dort (siehe Rz 59) im hier maßgeblichen Zusammenhang aus, obwohl das Interesse des Minderjährigen nur in Art. 6 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich erwähnt werde, habe Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in Verbindung mit ihrem Art. 51 Abs. 1 zur Folge, dass bei jeder Entscheidung, die die Mitgliedsstaaten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO erlassen, das Wohl des Kindes ebenfalls eine vorrangige Erwägung sein müsse. (Dem entsprechend wurde nunmehr in Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO das Gebot der Bedachtnahme auf das Kindeswohl auch ausdrücklich in den Text dieser Bestimmung aufgenommen.) Diese Berücksichtigung des Wohles des Kindes erfordere - so der EuGH in der Rz 60 dieses Urteils weiter - grundsätzlich, dass bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Diese Auffassung beruht auf der davor in Rz 55 geäußerten Prämisse, da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht länger als nötig hinziehe; das bedeute, " dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat zu überstellen sind ". Aus diesen Erwägungen des EuGH folgern Filzwieser/Sprung in dem schon erwähnten Kommentar zur Dublin III-VO (siehe Seite 48) generalisierend, dass im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, die in keinem Mitgliedsstaat einen Familienangehörigen haben, weder ein Aufnahme- noch ein Wiederaufnahmegesuch zulässig sei. Der Aufenthaltsstaat werde bei einem solchen Minderjährigen, auch wenn dieser in mehreren Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gestellt haben sollte, zum zuständigen Mitgliedstaat (vgl. dazu auch noch aaO. K 16 f zu Art. 8). In diesem Sinn ist auch das BVwG im bekämpften Beschluss davon ausgegangen, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen (ohne Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedsstaat) in der Regel der Staat zuständig sei, in dem sich der Minderjährige aufhalte.
11 Der EuGH leitete in dem genannten Urteil vom 6. Juni 2013 die für Entscheidungen nach der Dublin II-VO anzunehmende Maßgeblichkeit des Art. 24 Abs. 2 GRC, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen (oder privater Einrichtungen) " das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung " sein müsse, aus dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung ab. Daraus gehe (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV) hervor, dass diese Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der GRC anerkannt worden seien (siehe Rz 56 f). Dem entsprechend und weiter präzisierend wird nunmehr im 13. Erwägungsrund zur Dublin III-VO festgehalten, bei deren Anwendung solle " das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein ". In diesem Sinn wird nunmehr unter der Überschrift "Garantien für Minderjährige" in Art. 6 Abs. 1 der Dublin III-VO ausdrücklich bestimmt: " Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten. "
12 Angesichts dessen kann es überhaupt keinem Zweifel unterliegen, dass auch in der gegenständlichen Konstellation - in Anwendung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO - auf das Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen, und zwar mangels anderer Anhaltspunkte in dem in der Rz 10 dargelegten Verständnis, Bedacht zu nehmen ist, sodass - wäre der Mitbeteiligte minderjährig - Österreich die Zuständigkeit zur Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz zukommen könnte, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Schutzersuchens im Inland bedürfte (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0128). Insoweit ist die (unionsrechtliche) Rechtslage in Verbindung mit der bereits bestehenden Rechtsprechung des EuGH völlig eindeutig, sodass einerseits kein Anlass besteht, diesbezüglich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, und andererseits auch keine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076, mwN).
13 Nach dem Gesagten erweist sich die Auffassung des BVwG im Ergebnis als zutreffend, es komme entscheidungswesentlich auf die - noch näher klärungsbedürftige - Frage der Minderjährigkeit des Mitbeteiligten an. Die von der gegenteiligen Prämisse ausgehenden Ausführungen in der Amtsrevision gehen daher ins Leere.
14 Das BFA nahm in seinem Bescheid im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung unter der Überschrift "Gebührenhinweis" noch die Mitteilung auf, dass für die Beschwerde nach § 14 TP 6 GebührenG iVm § 2 BuLVwG-EGebV eine Gebühr von 30,00 Euro zu entrichten sei. Nach dem Inhalt der Beschwerde sollte sich diese auch gegen diesen "Gebührenhinweis" richten, wobei allerdings - anders als hinsichtlich der bekämpften Anordnung zur Außerlandesbringung - kein Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG gestellt wurde. Diesbezüglich findet sich im angefochtenen Beschluss nur in der Begründung abschließend die Bemerkung, es sei " in Betracht zu ziehen, dass nach § 70 AsylG eine Gebührenbefreiung vorliegt ".
15 In diesem Zusammenhang kritisiert die Amtsrevision in der Zulässigkeitsbegründung, das BVwG habe mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde auch insoweit - anstatt sie mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen - stattgegeben, sodass das BFA nun " zu einer Bescheiderlassung über das Bestehen einer Gebührenpflicht abzusprechen hat, obwohl hierfür weder eine rechtliche Grundlage noch eine sachliche Zuständigkeit des BFA besteht ". Dafür, dass dem bekämpften Beschluss ein derartiger - in jeder Hinsicht rechtswidriger - Inhalt zu unterstellen wäre, bestehen aber überhaupt keine Anhaltspunkte und es kann daher Gegenteiliges vom revisionswerbenden BFA eigentlich nicht ernsthaft vertreten werden. Das BVwG hat nämlich auf diesen Teil der Beschwerde nur mit der in der Rz 14 erwähnten bloßen Anmerkung reagiert, sodass keinesfalls unterstellt werden kann, das BVwG habe in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde eine förmliche Entscheidung mit normativem Inhalt, noch dazu in Form einer Aufhebung und Zurückverweisung zur "neuerlichen Entscheidung" über den "Gebührenhinweis", vorgenommen.
16 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Amtsrevision mangels Geltendmachung einer im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlichen Rechtsfrage gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 20. Dezember 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.