Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des H R, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016, W105 2139490- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 12. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Kroatien zuständig sei. Unter einem ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
2 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf die Feststellung, dass der Revisionswerber illegal nach Österreich eingereist sei und Kroatien ein von den österreichischen Behörden gestelltes Aufnahmeersuchen nicht fristgerecht beantwortet habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Da keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sei, bestehe auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, dass sich die Frage stelle, ob die von den österreichischen Behörden artikulierte und praktizierte Gestattung der Einreise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rechtliche Konsequenzen für die Zuständigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Kriterienkatalogs in Kapitel III der Dublin III-VO habe. Insbesondere sei die Frage aufzuwerfen, ob das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gegeben sei, wenn der betroffenen Person - wie hier - auf Basis von humanitären Erwägungen gemäß dem Schengener Grenzkodex die Einreise in oder die Durchreise durch diesen Mitgliedstaat auf Grund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaats gestattet werde. Bezüglich dieser Fragen sei jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Höchstgerichts vom 13. September 2016, Rs. C- 490/16, und des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007-0008 (Rs. C-646/16) beim Europäischen Gerichtshof anhängig, weshalb diesbezüglich ungeklärte Rechtsfragen vorliegen würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zudem festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden Feststellungen zu den Modalitäten der Ein- und Durchreise nach bzw. durch Kroatien getroffen werden müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0172-0177 und Ra 2016/18/0224-0227); von dieser Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht abgewichen.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine Entscheidung explizit auf die Beurteilung, dass der Revisionswerber "illegal über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten" eingereist sei. Diesen Umstand bestritt der Revisionswerber weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser machte er vielmehr ausschließlich geltend, dass ihm in Kroatien auf Grund der dort herrschenden Bedingungen in den Flüchtlingsunterkünften eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
Das Vorbringen, der Revisionswerber sei im Zuge des "Flüchtlingsstroms" staatlich organisiert (und daher nicht illegal) nach Kroatien eingereist, wurde erstmals in der gegenständlichen Revision erstattet. Demgegenüber hat er zuvor noch ausgeführt, seine Reisebewegungen mit Hilfe eines Schleppers durchgeführt zu haben. Damit verstößt das Revisionsvorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot und kann daher keine Beachtung finden.
Die in der Revision angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen stellen sich aber nur unter Zugrundelegung des als unzulässig erkannten Vorbringens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2017, Ra 2016/18/0258 und 0259, mwN).
7 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2017
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