Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. November 2015, Zl. RV/3100674/2012, betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2006, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.
2 Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Revisionswerberin eine Pension in Höhe von 1.000 EUR bezieht, über keine Sparguthaben oder sonstigen Geldreserven verfügt und ihr einziger Vermögenswert aus einer Liegenschaft besteht. Diese Liegenschaft sei mit einer Hypothek in Höhe von derzeit 630.000 EUR belastet und solle "dringend" verkauft werden. Mit einem Geldfluss sei frühestens in einigen Monaten zu rechnen. Die strittigen Abgaben würden samt Zinsenlast rund 110.000 EUR betragen. Die Revisionswerberin befürchte eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft, welche zu einem wesentlich geringeren Ertrag als bei einem Verkauf am freien Markt führen würde. Dies stelle einen fatalen und irreversiblen Nachteil für die Revisionswerberin dar.
3 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt - nach dem vorstehend Gesagten - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Erkenntnissen während des Revisionsverfahrens grundsätzlich zuzulassen - nicht unverhältnismäßig.
4 Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Es kann andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution (z.B. mögliche Kaufpreisforderung aus der angestrebten Veräußerung der Liegenschaft) eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
5 Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre entgegen der im Aufschiebungsantrag anklingenden Ansicht erst dann zu befürchten, wenn die Verwertung des Liegenschaftseigentums konkret drohen sollte. Für den Fall, dass die Versteigerung von (möglicherweise doch vorhandenen) Fahrnissen oder der Liegenschaft der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden sollte, käme eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.
6 Dem Antrag war daher derzeit keine Folge zu geben.
Wien, am 24. Juni 2016