Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Linzerstraße 1/Stadtplatz 49, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Mai 2016, Zl. LVwG-601053/7/Bi, betreffend Übertretung des KFG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
3 Der Revisionswerber hat jede Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Im Übrigen wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß § 54 b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen.
Wien, am 18. Juli 2016