Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. L, geboren 1984, und 2. R, geboren 1981, den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 24. August 2015, 1) Zl. W175 2112538-1/3E und 2) Zl. W175 2112539- 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG werden die Anträge zurückgewiesen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In den gegenständlichen Fällen sind jedoch erst Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Die Antragsteller sind (noch) keine Revisionswerber und daher kommt ihnen das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 27. August 2015, Ra 2015/18/0182-0185, mwN).
Die vorliegenden Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2015
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