Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in den Revisionssachen 1. des D S, 2. der G K, beide in M, beide vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 9. November 2015,
1. Zl. W220 2110747-1/6E (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/19/0300) und 2. Zl. W220 2110745-1/6E (protokolliert zur hg. Zl. 2015/19/0301), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Sie stellten beide am 3. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachten übereinstimmend vor, sie seien Staatsangehörige Afghanistans und dort in Charikar beheimatet gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gaben sie an, sie gehörten der Religionsgemeinschaft der Sikh an und hätten in ihrer Heimat Verfolgung durch Moslems zu befürchten.
2 Mit Bescheiden vom 26. Juni 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich des Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Revisionswerber Rückkehrentscheidungen und sprach jeweils aus, dass gemäß § 46 FPG ihre Abschiebung in die Republik Indien zulässig sei.
3 Dazu stellte das BFA fest, die Revisionswerber seien indische Staatsangehörige. Von ihnen seien, wie sich durch Anfragen im zentralen Fremdenregister ergeben habe, am 11. Juni 2013 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi Anträge auf Ausstellung von Reisevisa gestellt worden. Im Zuge der Antragstellung sei von den Revisionswerbern jeweils eine indische Staatsangehörigkeit angegeben und durch Vorlage indischer Reisepässe belegt worden. Hinsichtlich ihres indischen Heimatstaates hätten die Revisionswerber Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz aber nicht einmal behauptet.
4 Mit den beiden nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab und erklärte die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Dem legte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung einer indischen Staatsangehörigkeit der Revisionswerber zu Grunde. Es schloss sich den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA an und wies zum Nachweis ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit gestellte Beweisanträge der Revisionswerber auf Durchführung von Sprachanalysen mit der Begründung ab, im konkreten Fall könnten aus solchen Gutachten keine Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit gezogen werden.
6 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit der Revisionen jeweils vor, dem Bundesverwaltungsgericht sei eine "gravierende Fehlbeurteilung" insoweit unterlaufen, als es ihren Beweisanträgen auf Einholung von "sprachlichen Gutachten" nicht Folge gegeben habe.
11 Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es abstrakt möglich sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Juli 2015, Ra 2015/19/0141, mwN).
12 Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Revisionen nicht gerecht, zeigen sie doch nicht konkret auf, welche Ergebnisse bei Einholung der von ihnen beantragten Gutachten zu erwarten gewesen wären.
13 Die Revisionen, in denen somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat -
zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2016
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