Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des N N in L, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015, W220 1432089-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit Beschluss vom 17. September 2015, E 1654/2015-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Revisionswerber zunächst erhobenen Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der nunmehr eingebrachten außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) betreffend das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen begründet, übergeht er, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde legte. Die Entscheidung über die Revision hängt daher nicht von dieser Rechtsfrage ab. Aus diesem Grund ist auch das Bestehen einer (allenfalls subsidiär zum Tragen kommenden) innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entscheidungswesentlich. Demgemäß ging auch das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass der Revisionswerber in seine Heimatprovinz zurückkehren könne.
Wenn der Revisionswerber die Beweiswürdigung und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses kritisiert, zeigt er in diesem Zusammenhang die Relevanz eines solchen Mangels nicht auf. Zudem ging das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass sich dem Vorbringen des Revisionswerbers eine konkrete, ihn betreffende Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht entnehmen ließ.
Im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel kann nur dann davon ausgegangen werden, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird; das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den Beschluss vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/20/0205, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist den Revisionsausführungen zu einer vom Bundesverwaltungsgericht unterlassenen Beweisaufnahme nicht zu entnehmen (siehe zu den Ermittlungspflichten nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 und den Möglichkeiten einer Beweisaufnahme im Ausland grundsätzlich das Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101).
Da in der Revision somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2016
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