Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der b GmbH, vertreten durch die Stolitzka Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2015, Zl. W134 2105546- 2/19E, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: Ö GmbH, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens für nichtig zu erklären, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist. "Vollzugsfähigkeit" liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. die bei Mayer/Muzak , B-VG5 (2015) § 30 VwGG B. I.1 zitierte hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall kommt es für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust insofern, als nach § 131 Abs. 1 BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nachdem als "verbliebene" Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw. deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP 85), ist es für die Rechtsposition der revisionswerbenden Partei relevant, ob sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses rückversetzt wird.
Der angefochtene Beschluss ist somit einem Vollzug in Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.
Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag damit, dass ihr durch die Zurückweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, unter anderem durch den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für Softwareentwicklung (Standardsoftware der österreichischen Notare), die der Revisionswerberin helfen könne, weitere Aufträge für die Entwicklung von Individualsoftware zu erlangen.
Die mitbeteiligte Auftraggeberin hat innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag abgegeben.
Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Aufschub des Vollzugs des Aufschiebungsantrages nicht entgegen. Die mitbeteiligte Auftraggeberin hat keine sonstigen Interessen geltend gemacht, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Hingegen wurde von der revisionswerbenden Partei in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 4. September 2015
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