Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der M Y in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2015, W147 2000133- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine tadschikische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Als Fluchtgrund gab sie an, mit einem in Wien lebenden Asylberechtigten afghanischer Staatsangehörigkeit verheiratet zu sein und aus Angst vor zwangsweiser Verheiratung durch ihren Vater nicht mehr nach Russland bzw. in ihren Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Weiters habe sie in Letzterem keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte mehr, da sie bereits im Alter von 13 Jahren mit ihrer Familie nach Russland gezogen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25. September 2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12. Dezember 2013 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 leg. cit. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Weiter sprach es aus, dass die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben unter näherer Begründung die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktualität der Verfolgung und der den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Länderberichte sowie zur Begründungspflicht geltend gemacht. Das übrige Vorbringen der Revision zielt darauf ab, Verfahrensfehler bzw. Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen, die das fluchtauslösende Ereignis betreffen.
5 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das BVwG in seinem Erkenntnis das Vorbringen zu dem vorgebrachten Fluchtgrund (Zwangsverheiratung durch die Familie) im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig beurteilt und das Vorbringen der Revisionswerberin seiner rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde legt.
6 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187).
7 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0013, mwN). Dass dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
8 Wenn die Revisionswerberin die vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen beanstandet, indem sie "spezifische Ermittlungen zu Zwangsverheiratungen bzw. zur Situation von Frauen in Tadschikistan" vermisst, macht sie einen Verfahrensmangel geltend, der im vorliegenden Fall schon deshalb nicht relevant ist, weil das BVwG von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0213 bis 0216).
9 Soweit in der Revision gerügt wird, das BVwG habe das Vorbringen der Revisionswerberin zu ihrer Integration sowie die dazu vorgelegten Beweise hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse bzw. ihr Familienleben bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht entsprechend berücksichtigt, wird damit - schon im Hinblick auf die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Wien, am 6. Juli 2016
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