Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M (geboren 1990), vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. September 2015, Zl. W147 2000133-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. September 2015 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2013, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen worden war, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass gegen die Revisionswerberin aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen werden könnten und diese für die Revisionswerberin mit einem (näher dargelegten) unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wären.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargelegt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 4. August 2014, Zl. Ra 2014/19/0014, vom 16. September 2014, Zlen. Ra 2014/19/0050 bis 0055, vom 10. November 2014, Zl. Ra 2014/19/0142 sowie Zl. Ra 2014/18/0133, vom 1. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/19/0101, vom 11. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/19/0125, vom 8. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/01/0216, vom 23. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0116, vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/20/0142, vom 19. Februar 2015, Zl. Ra 2014/20/0085, vom 30. März 2015, Zl. Ra 2015/19/0001, vom 8. April 2015, Zl. Ra 2015/18/0024, vom 23. April 2015, Zl. Ra 2014/01/0175, vom 24. April 2015, Zl. Ra 2014/01/0187, und vom 12. Mai 2015, Zlen. Ra 2014/20/0167 bis 0171).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. März 2016
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