JudikaturVwGH

Ro 2014/17/0148 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. August 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der E P in M, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Dezember 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1531-I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2007 und 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 bezieht, zurückgewiesen, soweit sie sich auf die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 bezieht, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Dezember 2013 gab dieser mit Spruchpunkt 1. der Berufung der Revisionswerberin gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2007, mit dem die ursprünglich gewährte Betriebsprämie gekürzt und die Rückforderung des bereits überwiesenen Mehrbetrages ausgesprochen worden war, Folge und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Mit Spruchpunkt 2. wurde die Berufung der Revisionswerberin betreffend die EBP 2012 abgewiesen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 24. November 2014, B 236/2014-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl etwa VwGH vom 29. April 2015, Ro 2014/08/0079, oder vom 24. März 2015, Ro 2014/21/0079). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.

4 In der gegenständlichen Revision wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt.

5 Das gemäß § 9 Abs 1 VwGbk-ÜG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getretene Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

A) Zur einheitlichen Betriebsprämie 2007:

6 Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer (vgl VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113).

7 Der angefochtene Bescheid gibt mit seinem Spruchpunkt 1. der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den mit ihr bekämpften Abänderungsbescheid "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid über die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin wieder auf (vgl wiederum VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113, mwN).

8 Bei der Revisionswerberin fehlte es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Prozessvoraussetzung der Beschwer.

9 Ficht die Revision eine Entscheidung an, mit der der Beschwerde (hier noch: Berufung) vollinhaltlich stattgegeben wurde, so steht der Zulässigkeit einer derartigen Revision der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl VwGH vom 20. Dezember 2013, 2013/02/0039, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126).

10 Die Revision war hinsichtlich der EBP 2007 daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

B) Zur einheitlichen Betriebsprämie 2012:

11 Mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. März 2015 wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass die Revisionswerberin aufgrund des zur EBP 2012 ergangenen Abänderungsbescheides der AMA vom 25. September 2014 klaglos gestellt worden sei.

12 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärte sich die Revisionswerberin mit Äußerung vom 9. August 2016 hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie 2012 für klaglos gestellt.

13 Der Abänderungsbescheid der AMA vom 25. September 2014 erledigt die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und hat damit genau denselben Umfang wie der hier verfahrensgegenständliche Spruchpunkt 2. der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Dezember 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 25. September 2014 zur Gänze an die Stelle des Spruchpunktes 2. des abgeänderten Bescheides vom 23. Dezember 2013, womit der abgeänderte Bescheid insoweit aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl VwGH 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN).

14 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038).

15 Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die materielle Derogation des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides durch den Bescheid der AMA vom 25. September 2014 sowie auf Grund der abgegebenen Erklärung vom 9. August 2016 anzunehmen.

16 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

17 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 25. August 2016

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