Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision des J S in K, vertreten durch die Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Ledererhof 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. März 2014, Zl. LVwG-TU-13-0008, betreffend Übertretung des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Revisionswerber als "handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ" einer näher bezeichneten Gesellschaft einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 ASVG in 44 Fällen für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen von je EUR 365,-- (44 Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Tagen) verhängt. Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Abgrenzung zwischen unentgeltlichen Gefälligkeitsdiensten und einer nach dem ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgesprochen, dass die Unentgeltlichkeit der Verwendung vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten muss. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein) begründet sein (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229, mwN).
Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung nicht abgewichen. Das vom Landesverwaltungsgericht erzielte Ergebnis, dass die im vorliegenden Fall abgeschlossenen Vereinbarungen, wonach die Tätigkeit unentgeltlich erbracht wird, einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht standhielten, erweist sich als nicht unvertretbar.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2014