Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
betreffend Ausweisung, den
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 21. Mai 2012 mit, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2010 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Gemäß § 59 Abs. 1 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung-ohne dass das Gesetz hievon Ausnahmen vorsieht-gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den Beschluss vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0124).
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Beschwerdeführer seine Ausreise und fügte hinzu, dass er mittlerweile wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Zur Frage, ob und inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde bestehe, verwies der Beschwerdeführer zum einen auf § 11 Abs. 1 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes-NAG (dem zufolge einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind) und zum anderen auf § 73 Abs. 1 FPG (dem zufolge Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, für den Zeitraum von 18 Monaten nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung bedürfen). Damit sei sowohl die Frage, ob seine Wiedereinreise „dauerhaft als rechtens“ anzusehen sei, als auch die Frage, ob ihm ein Aufenthaltstitel nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 FPG verwehrt werden könne, „von einer inhaltlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung abhängig“.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte § 11 Abs. 1 Z 3 NAG würde einer allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr entgegenstehen, weil seit seiner Ausreise im Mai 2010 bereits mehr als 18 Monate vergangen sind (vgl. in diesem Sinn den Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2010/21/0464). Dem Vorbringen zur „Sperrwirkung“ des § 73 Abs. 1 FPG ist entgegenzuhalten, dass diese Regelung auf eine vorliegende Befreiung von der Visumspflicht abstellt und der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen. Auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interesse an der Klärung der von ihm in der Beschwerde aufgeworfenen „Zuständigkeitsfrage“ führt nicht dazu, dass er durch eine (allfällige) deshalb erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtlich besser gestellt wäre. Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung sind vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu treffen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, ein noch aufrechtes Rechtsschutzinteresse darzutun. Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entscheiden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 13. September 2012
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