Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der L in W, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 20/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. November 2008, Zl. E1/428922/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. April 2009, B 1987/08-13, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Am 1. Juli 2011 ist das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (idF des FrÄG 2011) mit der Maßgabe weiter, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG (in dieser Fassung) damit nicht verbunden ist.
Nach Einleitung des Vorverfahrens gab der Magistrat der Stadt Wien dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass der Beschwerdeführerin ein ab 28. Juli 2011 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei. Die zur Äußerung über die deshalb eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aufgeforderte Beschwerdeführerin trat dieser Annahme nicht entgegen.
Angesichts dessen war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 21. Juni 2012
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