Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der Anna Alexejewa in Horitschon, geboren am 30. März 1973, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 24. August 2010, Zl. E1/2916/2010, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden sei, weshalb sie kein rechtliches Interesse mehr an der Erledigung ihrer Beschwerde habe. Sie halte jedoch ihren Antrag auf Kostenersatz aufrecht, sodass die Beschwerde im Fall einer inhaltlichen Erledigung Erfolg gehabt hätte.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz-FrÄG 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr-mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe-als Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG (idF des FrÄG 2011) weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in dieser Fassung) wird eine Rückkehrentscheidung u.a. gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen-wie hier-ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt wird.
Da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Dezember 2011, Zlen. 2011/23/0372 bis 0375, mwN), war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist. Allein aus der nachträglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels kann nämlich-entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin-nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerde jedenfalls Berechtigung zugekommen wäre.
Wien, am 21. Februar 2012
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