Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache 1. der Fatime Morina, geboren am 31. Oktober 1975, 2. der Donita Buzaku, geboren am 31. März 1996X, 3. des Lorik Buzaku, geboren am 3. Juni 1997Y, und 4. des Qamil Buzaku, geboren am 5. Februar 1974, alle in Baden und vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger Straße 7, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich jeweils vom 12. Februar 2010, Zl. E1/13109/2007-5 (ad 1. bis 3., hg. Zl. 2011/23/0349) und Zl. E1/13109/2007-6 (ad 4., hg. Zl. 2011/23/0350), jeweils betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 12. Februar 2010 wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien (erst-und viertbeschwerdeführende Partei sind die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers), serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde teilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der erst-bis drittbeschwerdeführenden Partei mittlerweile jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 bzw. Abs. 9 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt worden sei, sowie dem Viertbeschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz-FrÄG 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr-mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe-als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (idF des FrÄG 2011) weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in dieser Fassung) wird eine Rückkehrentscheidung u.a. gegenstandslos, wenn Drittstaatsangehörigen-wie im vorliegenden Fall-Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 und 10 sowie gemäß § 43 Abs. 3 NAG erteilt werden.
Da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0260, mwN), war die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein allenfalls noch bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung brachten auch die beschwerdeführenden Parteien nicht vor, welchen hiezu durch den Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 21. Februar 2012
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