Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des Y, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. April 2009, Zl. E1/132856/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 87, 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde dem Verwaltungsgerichtshof der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Jänner 2012, Zl. III-1196231/Frb/12, übermittelt, mit dem das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot über seinen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben worden war.
Auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 mit, dass er sich durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbots als klaglos gestellt erachte und kein rechtliches Interesse mehr an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde habe.
Angesichts dessen war zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG-die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Oktober 2011, Zl. 2011/18/0095, mwN).
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 29. März 2012
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