Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der Zumreta Greslovic in Wien, geboren am 6. Dezember 1981, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das BundeslandWien vom 11. März 2008, Zl. E1/520.374/2007, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Landeshauptmann von Wien mit Schriftsatz vom 15. November 2011 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführerin bereits am 21. August 2009 eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin erklärte über Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die materielle Beschwer ihrer Beschwerde weggefallen sei. Die Kosten seien ihr jedoch (dessen ungeachtet) jedenfalls zuzusprechen.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0248, mwN). Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 19. Jänner 2012
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