Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Miljan Nikolic, geboren am 2. Juni 1986, vertreten durch Mag. Reinhard Brunar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Mai 2009, Zl. E1/463.232/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der 1986 geborene Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 29. November 2005 eine österreichische Staatsbürgerin und reiste am 17. März 2006 mit einem bis 21. September 2006 gültigen Visum nach Österreich ein. In weiterer Folge wurde ihm ein vom 24. April 2006 bis 24. April 2007 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Am 10. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. August 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Er hatte am 22. Juli 2006 Verfügungsberechtigten einer KFZ-Werkstätte durch Einbruch Bargeld und sonstige Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit dem Fuß die Fensterscheibe beim Hinterausgang des Büros eingetreten hatte, wobei er sich derart schwer verletzt hatte, dass er von seinem Vorhaben hatte Abstand nehmen und die Flucht ergreifen müssen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. September 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB, der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2, 148 erster und zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Nach den-im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wiedergegebenen-Entscheidungsgründen dieses Urteils war der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen, er hatte eine monatliche staatliche Unterstützung in Höhe von € 400,--bezogen und wegen seiner Einkommenslosigkeit und seiner sich steigernden Drogenabhängigkeit ständig Finanzprobleme gehabt. Spätestens Mitte April hatte er den Entschluss gefasst, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle ein regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen und sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er spezialisierte sich dabei auf PKW, in die er durch Einschlagen der Seitenscheiben einbrach und die er nach Bargeld, leicht verwertbaren Wertgegenständen und unbaren Zahlungsmitteln sowie Kredit-und Bankomatkarten durchsuchte.
Die dem Urteil zugrunde liegenden, im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargestellten Straftaten wurden vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19. April 2007 bis 11. Juni 2007 begangen. So hatte er nach dem Einschlagen einer Seitenscheibe eines PKWs daraus Bargeld in der Höhe von € 150,--sowie andere Gegenstände im Gesamtwert von etwa € 430,--gestohlen. Im Zusammenwirken mit einem Mittäter hatte der Beschwerdeführer bei vier weiteren Einbruchsdiebstählen auf die genannte Art Bargeld in der Höhe von € 2.000,--sowie andere Gegenstände im Gesamtwert von € 1.830,--erbeutet. Am 2. Juni 2007 hatte der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Handy im Wert von € 200,--, eine Bauchtasche und Bargeld in der Höhe von € 4.500,--gestohlen. Ferner hatte der Beschwerdeführer durch das Hineingreifen durch ein geöffnetes Seitenfenster eines PKWs ein Handy im Wert von € 100,--, diverse andere Gegenstände und ein Blutdruckmessgerät im Gesamtwert von € 675,--sowie Bargeld in Höhe von € 200,--gestohlen.
Weiters hatte der Beschwerdeführer durch das missbräuchliche Verwenden einer aus einem der genannten Diebstähle erbeuteten Kreditkarte Bargeld in der Höhe von € 400,--erhalten. Ein Faktum bezog sich darauf, dass er eine Geldbörse im Wert von € 50,--mit darin enthaltenem Bargeld von € 1.200,--sowie slowakische Kronen im Wert von etwa € 400,--und Vorverkaufsfahrscheine im Gesamtwert von € 11,--gestohlen hatte.
Mit einer gestohlenen Kreditkarte hatte er in insgesamt sieben Angriffen vergeblich versucht, Bargeld in der Höhe von insgesamt € 1.800,--zu erlangen.
Darüber hinaus hatte sich der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, teilweise im Zusammenwirken mit einem Mittäter, sieben Bankomat- bzw. Kreditkarten mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Ferner hatte er insgesamt 30 erbeutete Urkunden unterdrückt.
Schließlich hatte der Beschwerdeführer mit einer erbeuteten Kreditkarte einen Juwelier zur Übergabe einer Halskette im Wert von € 1.000,--verleitet und darüber hinaus vergeblich Versuche unternommen, durch die Verwendung gestohlener Kreditkarten Schmuck und Banknoten zu erlangen, wobei ein Schaden in der Höhe von zumindest € 2.770,--entstanden wäre. Schließlich hatte der Beschwerdeführer versucht, durch Täuschung bei einem Geldwechsel einer Bank einen Schaden in der Höhe von € 500,--zuzufügen.
Gestützt auf die beiden genannten strafgerichtlichen Urteile erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 29. September 2007 gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2009 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In ihren Erwägungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei und angesichts seines den Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG vorlägen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau-so die belangte Behörde weiter-seien mit ihrem Hauptwohnsitz an unterschiedlichen Adressen gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe anlässlich einer am 30. April 2007 bei der Niederlassungsbehörde erfolgten Vorsprache angegeben, dass bereits seit „zwei Wochen“ kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe und sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung „geändert“ habe.
Ferner führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach tageweise bzw. maximal zwei Wochen durchgehend bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, vom 27. Oktober 2006 bis 1. Dezember 2008 überhaupt keine Beschäftigungszeiten aufweise und zuletzt vom 2. Dezember 2008 bis 14. Jänner 2009 als Arbeiter berufstätig gewesen sei.
Auf Grund des etwa dreijährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Selbst wenn man - so die belangte Behörde - auch davon ausgehen möge, dass er trotz der getrennten Wohnsitze mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben führe, so wäre dessen ungeachtet die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Vermögens Dritter-als dringend geboten zu erachten. Sein bisheriges Verhalten verdeutliche, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Das den Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten liege auch noch nicht solange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine entscheidungswesentliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefahr für die genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte.
Unter weiterer Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Zeit der Haft nicht als Zeit des Wohlverhaltens gewertet werden könne, sei eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer keinesfalls möglich.
Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung führte die belangte Behörde noch aus, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbaren Integration im Hinblick auf sein strafbares Verhalten kein entscheidendes Gewicht zukomme. Die privaten bzw. allenfalls noch immer bestehenden familiären Interessen des Beschwerdeführers hätten gegenüber den genannten-hoch zu veranschlagenden-öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten, zumal der Beschwerdeführer als kaum im Arbeitsmarkt integriert anzusehen sei.
Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und in Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zu Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet auszusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner Einreise mehrfach Verbrechenstatbestände verwirklicht und lasse seine Geringschätzung für maßgebliche, „zum Rechtsgüterschutz aufgestellte“ Vorschriften nachhaltig erkennen. Vor dem Hintergrund seines Fehlverhaltens könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Mai 2009 geltende Fassung.
Der Beschwerdeführer ist Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn ist daher gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Ungeachtet des Vorbringens, dass der „in den Urteilen festgestellte Sachverhalt“ nicht in Rechtskraft erwachsen sei, lässt die Beschwerde unbekämpft, dass der Beschwerdeführer mit den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. August 2006 und 5. September 2007 wegen der oben genannten Vermögensdelikte zu den erwähnten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und die diesen Urteilen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat.
Angesichts dieses unstrittigen Fehlverhaltens ist die behördliche Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FPG beim Beschwerdeführer erfüllt seien, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde zwar geltend, der Beschwerdeführer sei bei der Begehung der Taten noch „junger Erwachsener“ im Sinn des § 46a Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 gewesen. Die Tatsache, dass er das erste Mal das Haftübel verspüren habe müssen, reduziere ein allfällig vorhandenes Maß an künftiger Gefährlichkeit. Er habe seine „jugendbedingte Lebenskrise“ überwunden und lebe nunmehr in guten und gefestigten familiären Verhältnissen. Seine Ehe funktioniere wieder bestens, er dürfe für seinen Sohn sorgen.
Dem ist allerdings zu entgegnen, dass dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. September 2007 eine Vielzahl teilweise gewerbsmäßig begangener Straftaten im Bereich der Vermögenskriminalität zugrunde lag. Nach den unbekämpften, im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Begründung dieses Urteils getroffenen Feststellungen war das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Folge seiner Einkommenslosigkeit und der Finanzprobleme auf Grund seiner sich steigernden Drogenabhängigkeit. Angesichts der mit der Beschaffungskriminalität bei Drogensucht evident bestehenden Rückfallgefahr ist nicht anzunehmen, dass die Motive für das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal zwei Jahre zurückliegende Fehlverhalten weggefallen sind. Dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten-wie die Beschwerde behauptet-Ausfluss einer „jugendbedingten Lebenskrise“ gewesen seien, ändert daran nichts. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer erst im Februar 2008 aus der Haft entlassen wurde und somit die Zeit des-in der Beschwerde behaupteten-Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides von etwas mehr als einem Jahr jedenfalls als zu kurz anzusehen ist, um einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Inwiefern die geltend gemachten privaten bzw. familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu einer anderen Gefährdungsprognose führen müssten, legt die Beschwerde nicht ausreichend konkret dar. In diesem Zusammenhang tritt sie auch den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der unterschiedlichen Hauptwohnsitze der Eheleute nicht konkret entgegen.
Schließlich ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer mit dem am 5. Mai 2009, somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 2009 erneut einschlägig, nämlich wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Satz, erster Fall StGB und der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. September 2007 ausgesprochene bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 66 Abs. 2 FPG normierten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Beschwerde bekämpft die von der Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung und bringt vor, der Beschwerdeführer halte sich seit über drei Jahren rechtmäßig in Österreich auf, führe eine glückliche Ehe und habe für seinen Sohn zu sorgen. Auch in diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten seit der Verbüßung der Haftstrafe.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Zwar hätte die belangte Behörde auf Grund des in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2008 enthaltenen Hinweises auf die zu erwartende Geburt eines gemeinsamen Kindes mit seiner Ehefrau auch die Frage einer allfälligen familiären Bindung zu einem in Österreich lebenden Kind des Beschwerdeführers näher beleuchten müssen. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Begründungsmangel ist ihr im vorliegenden Zusammenhang deshalb aber nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Kind. Er tritt jedoch den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Eheleute getrennte Wohnsitze aufwiesen, nicht konkret entgegen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer auf Grund des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes bewusst sein, dass er nicht mit einem Verbleib in Österreich rechnen durfte. Überdies kann der Beschwerdeführer auf keine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt verweisen. Angesichts der dargestellten Umstände, insbesondere des dem Beschwerdeführer in der Zeit seines lediglich etwa dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vorzuwerfenden gravierenden Fehlverhaltens ist die Trennung von seiner österreichischen Familie im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von weiteren Straftaten gegen fremdes Vermögen in Kauf zu nehmen.
Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, in Ausübung des ihr gemäß § 86 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 12. September 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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