Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mustapha Harmat in Wien, geboren am 30. August 1964, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juni 2007, Zl. SD 1363/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 15. November 1997 illegal in das Bundesgebiet gelangt. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages habe er seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Nachdem er am 27. September 2000 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, habe er in weiterer Folge, zuletzt unbefristet, Niederlassungsbewilligungen erteilt erhalten.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17. Juli 2001 sei der Beschwerdeführer [wegen des Vergehens der Urkundenfälschung] nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. September 2003 sei der Beschwerdeführer [wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls] nach § 127, § 128 Abs. 2, § 130 [zweiter Satz erster Fall] und § 15 StGB sowie [wegen des Verbrechens der Hehlerei] nach § 164 Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt worden, wovon [mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 2004] 20 Monate bedingt nachgesehen worden seien.
Der zuletzt genannten Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern und einer weiteren Person beschlossen habe, sich durch fortlaufende schwere Diebstähle eine zusätzliche Einnahme zu verschaffen. Zwischen 13. März 2003 und 25. März 2003 seien der Beschwerdeführer und die Mittäter wiederholt in Lieferwägen eingedrungen und hätten aus den Laderäumen „eine Unzahl von“ Mobiltelefonen, Zigaretten, Elektrogeräten und sonstigen Waren in einem Gesamtwert von etwa € 45.000,--gestohlen. Bei einem weiteren derartigen Versuch am 1. April 2003 seien die Täter von einem Sicherheitsbeauftragten betreten worden und hätten ohne Beute die Flucht ergriffen. Anschließend seien die erbeuteten Gegenstände am Schwarzmarkt bzw. in Secondhandshops verkauft und der Erlös aufgeteilt worden. Bei einer weiteren gleichgelagerten Straftat seiner Mittäter, an der der Beschwerdeführer selbst nicht habe teilnehmen können, habe dieser seinen PKW zum Abtransport von-wie er gewusst habe-Diebesgut zur Verfügung gestellt.
Daraus folgerte die belangte Behörde rechtlich, obwohl die Verurteilungen und das ihnen zugrunde liegende Fehlverhalten bereits mehr als vier Jahre zurücklägen, seien die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegeben.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Ein dieser Ehe entstammender Sohn lebe bei Pflegeeltern, denen mit Gerichtsbeschluss die Pflege und Erziehung übertragen worden sei. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität-dringend geboten sei. Besonders falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten gewerbsmäßig begangen habe. Angesichts seines Gesamt(fehl)verhaltens sei eine zu seinen Gunsten ausfallende Prognose trotz seines Wohlverhaltens seit seiner Haftentlassung nicht möglich.
Im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung beurteilte die belangte Behörde die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers als keinesfalls ausgeprägt, weil das Gewicht der einer jeglichen Integration zugrunde liegenden sozialen Komponente durch das schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend gemindert werde. Hingegen seien die familiären Bindungen des Beschwerdeführers-obwohl das gemeinsame Kind mit den Eltern nicht im selben Haushalt lebe-gewichtig. Unter Berücksichtigung auch der aufrechten Beschäftigung des Beschwerdeführers sei das diesem insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich zwar schwerwiegend, aber nicht besonders ausgeprägt. Diesem persönlichen Interesse stehe das maßgebliche hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Schutz des Eigentums Dritter gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben. Der Beschwerdeführer könne - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinen Familienangehörigen vom Ausland aus aufrechterhalten. Diesen Umstand habe er im Interesse der öffentlichen Sicherheit hinzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 1160/07-4) mit Beschluss vom 8. November 2007, B 1160/07-6, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene und auftragsgemäß verbesserte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde bringt u.a. vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit an einer „Geisteskrankheit“ leide und, wenn sie sich nicht in stationärer Behandlung befinde, der Pflege und Fürsorge des Beschwerdeführers bedürfe. Auf Grund der intensiven Beziehung der Eheleute würde eine Trennung sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau eine massive Beeinträchtigung der Lebensführung darstellen.
Ferner führt die Beschwerde aus, dass sich der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau derzeit auf Grund der schweren Erkrankung der Kindesmutter bei Pflegeeltern befinde. Der Beschwerdeführer habe jedoch für den Unterhalt des Kindes aufzukommen und es sei beabsichtigt (ein entsprechendes Verfahren sei anhängig), das Kind wieder bei seinen leiblichen Eltern unterzubringen.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Gemäß der Diagnose in dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2006 vorgelegten Entlassungsbrief des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, wo sich seine Ehefrau vom 17. März 2006 bis 20. März 2006 in stationärer Behandlung befunden hatte, wurde deren Krankheit mit „Ängstlich-depressives ZB bei Anamnestisch vorbekannte PES [Persönlichkeitsentwicklungsstörung] vom Borderlinetypus; Anamnestisch Minderbegabung“ beschrieben.
Bereits in der genannten Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Ehefrau an einer Geisteskrankheit leide und, wenn sie sich nicht in stationärer Behandlung befinde, seiner Pflege und Fürsorge bedürfe. Ihr depressiver Zustand verschlechtere sich rapide, wenn der Kontakt mit ihrem Ehemann auch nur kurzzeitig unterbrochen werde. Er hatte u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür beantragt, dass ein ständiger Kontakt seiner Ehefrau mit ihm von größter Wichtigkeit sei. Ebenso sei sein regelmäßiger Kontakt zu seinem Sohn, der sich wegen der schweren Erkrankung der Kindesmutter derzeit bei Pflegeeltern befinde, entscheidend.
Auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verwies der Beschwerdeführer auf die notwendige Betreuung seiner Ehefrau und darauf, dass diese ohne ihn nicht alleine leben könne, ebenso wie auf den Umstand, in absehbarer Zeit sei davon auszugehen, dass das gemeinsame Kind wieder bei den Kindeseltern leben würde. Diesbezüglich liege auch eine positive Stellungnahme „der Magistratsabteilung 11 (Amt für Jugend und Familie)“ vor.
Wird durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist es gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 darf ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn dessen Auswirkungen auf die Situation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2007/18/0791).
Mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen, die an einer psychischen Krankheit leidende Ehefrau des Beschwerdeführers bedürfe der Betreuung durch diesen, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch der erstinstanzliche Bescheid, auf dessen Gründe die belangte Behörde einleitend und in ihrer Gegenschrift verweist, enthält dazu lediglich die Ausführungen, dass der depressive Zustand der Ehefrau in einem Entlassungsbrief des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe belegt sei, jedoch nichts an der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes ändere, zumal die Ehefrau gemäß dem Entlassungsbrief in medikamentöser und nervenfachärztlicher Betreuung stehe.
Konkrete Feststellungen zur Frage, ob die psychische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der dieser seit beinahe sieben Jahre verheiratet ist, eine persönliche Betreuung und Pflege durch ihren Ehemann erfordert, und welche Folgen ohne eine solche Betreuung eintreten würden bzw. inwieweit die notwendige Betreuung der Ehefrau in jenen Zeiträumen, in denen sie sich nicht in stationärer Behandlung befindet, auch ohne den Beschwerdeführer gewährleistet wäre, wurden durch die erstinstanzliche Behörde oder die belangte Behörde nicht getroffen. Diese Fragen sind aber entscheidend, um iSd § 66 Abs. 2 FPG die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Ehefrau des Beschwerdeführers beurteilen zu können.
Hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes der Eheleute, der wie seine Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, beschränkt sich die belangte Behörde auf die Feststellung, dass das Kind bei Pflegeeltern lebe, denen die Pflege und Erziehung mit Gerichtsbeschluss übertragen worden sei. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei davon auszugehen, dass sein Sohn in absehbarer Zeit wieder bei den Kindeseltern lebe, ist die belangte Behörde jedoch nicht weiter eingegangen. Auch das hätte aber in die vorgenommene Interessenabwägung einbezogen werden müssen.
Da nicht ausgeschlossen ist, dass die belangte Behörde auf der Grundlage der erforderlichen ergänzenden Feststellungen in Verbindung mit mehrjährigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, kommt dem Verfahrensmangel Relevanz zu. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. November 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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