Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde wurden die Beschwerdeführerinnen, mongolische Staatsangehörige, gemäß §§ 31, 53 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren einleitete.
Im Nachhang zur Aktenvorlage gab die belangte Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen am 10. August 2011 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe aus Österreich ausgereist seien. Dies wurde ihrem Vertreter zur Kenntnis gebracht, der die Ausreise aus Österreich bestätigte und ungeachtet der an ihn ergangenen Anfrage, ob sich die Beschwerdeführerinnen durch den bekämpften Bescheid noch in Rechten verletzt erachten, lediglich um Kostenzuspruch ersuchte. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund der Befolgung der seinerzeitigen Ausweisung-die nunmehr gemäß § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gilt-durch die Beschwerdeführerinnen ist nicht ersichtlich, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 15. Dezember 2011
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