Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Verfahrenshelferin Dr. Angelika Gruber, am 27. Jänner 2011 zur hg. Zl. 2011/18/0036 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Am 22. Februar 2011 erhob er gegen den selben Bescheid auch Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 2. Mai 2011, B 1577/10-12, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2011/18/0112 protokolliert.
Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs-als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1994, Zl. 94/17/0335, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.
Wien, am 16. Juni 2011
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