Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der DT in S, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. November 2010, Zl. E1/156366/2010, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes Aufenthaltsverbot.
Nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde gab die Bundespolizeidirektion Wien bekannt, dass sie das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 17. August 2011, Zl. III-1034852/FrB/11, gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben habe. Unter einem legte sie Kopien dieses Bescheides und des dazugehörenden Zustellnachweises vor.
Auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. September 2011 mit, infolge dieser von Amts wegen vorgenommenen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung ihrer Beschwerde nachträglich weggefallen. Sie habe kein rechtliches Interesse mehr an der Erledigung ihrer Beschwerde.
Demgemäß war zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG-die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0298).
Die Entscheidung über das Unterbleiben von der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 20. Oktober 2011
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