Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G in I, geboren 1964, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 14/1. Stock, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 8. November 2010, Zl. E1/21632/10, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen georgischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 31. August 2003 rechtswidrig, versteckt in einem Lkw, in das Bundesgebiet eingereist und habe am 3. September 2003 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei mit 10. Mai 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof das gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Oktober 2003 erhobene Rechtsmittel zurückgezogen habe. Über eine Ausweisung sei nicht abgesprochen worden.
Am 28. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht und eine Patenschaftserklärung eines bosnischen Staatsangehörigen und Baumeisters, der den Beschwerdeführer als Bauarbeiter beschäftigen würde, vorgelegt. Eigenen Angaben in der Vernehmung vom 28. Mai 2010 zufolge habe der Beschwerdeführer keine Arbeit und sei auch nicht versichert; er werde von Kollegen finanziell unterstützt und erhalte Mietzinsbeihilfe von monatlich EUR 200,--.
Der Beschwerdeführer habe zwar - so die belangte Behörde - einen Deutsch-Anfängerkurs für ca. drei Monate besucht, die "A2- Prüfung" habe er aber nicht abgelegt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Georgien, sein Vater sei bereits verstorben, Geschwister habe er keine.
Der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 44 Abs. 4 NAG sei mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 abgewiesen worden; gegen diesen Bescheid sei gemäß § 3 Abs. 2 NAG eine Berufung nicht zulässig.
Unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 und § 66 FPG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich zwar seit 31. August 2003 - somit seit sieben Jahren - im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt als Asylwerber sei jedoch von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen; seit 10. Mai 2010 sei sein Aufenthalt rechtswidrig.
Ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestehe in Österreich nicht; er sei ledig, in Österreich lebten keine Verwandten.
Angesichts des etwa siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei von einem schutzwürdigen Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei der Art und Dauer seines Aufenthalts entsprechend integriert, habe Bindungen zu Bekannten/Freunden, spreche eigenen Angaben zufolge "gut" deutsch und habe einen KFZ-Werkstättenhelfer-Kurs besucht. Der Beschwerdeführer habe keine "Deutsch-A2-Prüfung", sei nicht selbsterhaltungsfähig und nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Sein Lebensunterhalt werde "durch die öffentliche Hand und/oder Freunde" bestritten. Eine Schul- oder Berufsausbildung im Bundesgebiet habe er nicht absolviert. Zu seinem Heimatstaat Georgien habe er insofern Bindungen, als dort seine Mutter lebe. Auch wenn der Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren nicht mehr in Georgien lebe und seither - eigenen Angaben zufolge - keinen Kontakt mehr dorthin habe, sei dies noch nicht so lange, dass er sich als "volljähriger und arbeitsfähiger Mensch" mit den dortigen Gegebenheiten (Sprache und Kultur) nicht mehr zurechtfinden könnte.
Die Strafkarte des Beschwerdeführers weise zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. Er sei am 18. März 2004 vom Bezirksgericht Kitzbühel wegen des Vergehens des (Laden )Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen und vom Bezirksgericht Innsbruck am 7. Februar 2006 wegen des Vergehens der Unterschlagung eines Handys gemäß § 134 Abs. 1 StGB ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sei während seines Asylverfahrens, während dessen er und alle Beteiligten sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen seien oder jedenfalls hätten bewusst sein müssen, entstanden.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer eines Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihres Asylantrages im Bundesgebiet aufhalten hätten dürfen, zu verhindern, komme aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände überwögen im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht. Der Asylantrag habe den Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Zeit des Asylverfahrens zwar legalisiert, das in dieser Zeit in Österreich entwickelte Privatleben werde in seinem Gewicht jedoch erheblich gemindert, weil ein Asylverfahren lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewähre. Die durch die Rückkehr nach Georgien bewirkten Unannehmlichkeiten müsse der Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung (im Interesse eines geordneten Fremden- und Einwanderungswesens) in Kauf nehmen.
Auch wenn die strafgerichtlichen Verurteilungen bereits vier Jahre zurücklägen und seither "nichts mehr vorgefallen" sei, führe dies insgesamt zu keinem anderen Ergebnis. Der langjährige Aufenthalt allein sei - entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht - nicht das einzige Kriterium im Rahmen der Interessenabwägung. Auch das Vorliegen einer tragfähigen Patenschaftserklärung ändere nichts an der für den Beschwerdeführer negativen Interessenabwägung.
Eine persönliche Vernehmung des Beschwerdeführers sei nicht notwendig gewesen, weil ohnehin davon ausgegangen worden sei, dass er "etwas deutsch" könne.
Es sei auch nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der öffentlichen Hand zur Last gefallen sei, habe er doch 2004 und 2005 Sozialhilfe von insgesamt EUR 3.335,-- sowie bis dato eine monatliche Mietzinsbeihilfe von EUR 200,-- bezogen. Es bestehe auch kein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz; laut "Versicherungszeitenauszug" sei der Beschwerdeführer nur vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2006 versichert gewesen.
Vor diesem Hintergrund könne auch im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu übenden Ermessens nicht von der Ausweisung Abstand genommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhalte und demnach der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die diesbezügliche behördliche Beurteilung auch keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung sein privates Interesse am Verbleib in Österreich überwiege und begründet dies im Wesentlichen damit, dass er sich vor über sieben Jahren von seiner Heimat getrennt und jeglichen Kontakt dorthin verloren habe. Dass seine Mutter in Georgien lebe, rechtfertige nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Bindung zu seiner Heimat habe. Er sei in Österreich vollkommen integriert, habe die deutsche Sprache gut gelernt, einen Kurs für KFZ-Werkstättenhelfer absolviert und sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Sein Asylverfahren habe fast sieben Jahre gedauert, daher sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet unverhältnismäßig. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen fielen nicht so sehr ins Gewicht, weil die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bereits fünf bzw. sechs Jahre zurücklägen und er nur zu einer bedingten Geldstrafe bzw. einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen verurteilt worden sei.
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die in der Beschwerde angeführten Umstände hat die belangte Behörde in ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK einbezogen. Das Ergebnis dieser Prüfung kann nicht als rechtswidrig gewertet werden. Die belangte Behörde durfte nämlich als maßgeblich berücksichtigen, dass das Privatleben des Beschwerdeführers zu einer Zeit entstanden ist, in der er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen durfte. Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes beruhte zunächst auf seinem Asylantrag; das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch durch Zurückziehung des gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Rechtsmittels negativ abgeschlossen. Seither ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich verfügt, beruflich nicht integriert und - was unbestritten blieb - weder selbsterhaltungsfähig noch krankenversichert ist. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich "seine Existenz in Österreich aufgebaut", nicht nachvollziehbar. Weiters wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt.
Der Umstand, dass für den Beschwerdeführer eine Patenschaftserklärung abgegeben wurde, vermag seine persönlichen Interessen nicht nennenswert zu stärken; sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 4 NAG wurde - was unbestritten blieb - rechtskräftig abgewiesen.
Zu Recht maß die belangte Behörde dem öffentlichen Interesse an der Ausreise abgelehnter Asylwerber zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens einen hohen Stellenwert zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, 2009/22/0345). In Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen wurde.
Letztlich ist zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen anzumerken, dass der angefochtene Bescheid ausreichend begründet wurde und die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt wird.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Jänner 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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